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672.615 CH-ZH

Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Appenzell I. Rh. über die Befreiung von der Erbschafts und Schenkungssteuer

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (1 Artikel)

672.615

Gegenrechtsvereinbarung

zwischen dem Kanton Zürich

und dem Kanton Appenzell I. Rh. über die Befreiung

von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

(vom 14. Oktober / 3. November 1981)1

1. Die Regierungen der Kantone Appenzell I. Rh. und Zürich

vereinbaren, Vermögensanfälle und Zuwendungen an

a. die Kantone, Bezirke und Gemeinden, sowie ihrer öffentlich-recht-

lichen Anstalten und Institutionen;

b. juristische Personen des privaten Rechts, die gemeinnützigen, wohl-

tätigen, kirchlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken

dienen;

in dem Masse von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien,

wie diese im Sitzkanton von der Erbschafts- und Schenkungssteuer-

pflicht befreit werden; die Steuerbefreiung wird nur insoweit gewährt,

als sie durch den besteuernden Kanton einer ähnlichen juristischen

Person mit Sitz in seinem Kanton auch gewährt würde.

2. Die vorliegende Vereinbarung ist anwendbar

a. im Kanton Zürich auf die vom Kanton erhobene Erbschafts- und

Schenkungssteuer;

b.2 im Kanton Appenzell I. Rh. auf die vom Kanton erhobene Erb-

schafts- und Schenkungssteuer.

3. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierun-

gen beider Kantone zugestimmt haben. Sie ist anwendbar auf die nach

diesem Zeitpunkt eröffneten Erbgänge und vollzogenen Schenkungen.

4. Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beob-

achtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von der vorliegen-

den Vereinbarung zurückzutreten.

1 OS 48, 304.

2 Fassung gemäss B vom 15./17. März 1997 (OS 54, 101). In Kraft seit 17. März

1997.

1.7.97-18

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