Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zürich anderseits betreffend Befreiung von der Erbschafts oder Schenkungsabgabe auf Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke
Gesetzestext (1 Artikel)
Vereinbarung
zwischen dem Regierungsrat
des Kantons Schaffhausen einerseits und dem
Regierungsrat des Kantons Zürich anderseits
betreffend Befreiung von der Erbschafts-
oder Schenkungsabgabe auf Zuwendungen
für gemeinnützige Zwecke
(vom 15. November / 8. Dezember 1928)¹
Die Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich erklären
sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letzt-
willige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen
Kantons zugunsten des Staates, Gemeinden oder Institutionen gemein-
nützigen Charakters des andern Kantons gemacht werden, am Domizil
des Schenkers von der Erbschafts- beziehungsweise Vermächtnis- und
Schenkungssteuer oder deren entsprechenden Abgaben befreit sein
sollen.
Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseiti-
ger Benachrichtigung, insofern im einen oder andern Kanton eine Revi-
sion des Steuergesetzes neues Recht schafft oder aus andern Gründen
die materiellen oder formellen Voraussetzungen, auf welche sich die
heutige Gegenrechtserklärung aufbaut, eine wesentliche Veränderung
erfahren.
Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von diesem Überein-
kommen zurückzutreten.
¹ OS 34, 167 und GS IV, 530.
1. 1. 16-91
1