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Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zürich anderseits betreffend Befreiung von der Erbschafts oder Schenkungsabgabe auf Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (1 Artikel)

Vereinbarung

zwischen dem Regierungsrat

des Kantons Schaffhausen einerseits und dem

Regierungsrat des Kantons Zürich anderseits

betreffend Befreiung von der Erbschafts-

oder Schenkungsabgabe auf Zuwendungen

für gemeinnützige Zwecke

(vom 15. November / 8. Dezember 1928)¹

Die Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich erklären

sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letzt-

willige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen

Kantons zugunsten des Staates, Gemeinden oder Institutionen gemein-

nützigen Charakters des andern Kantons gemacht werden, am Domizil

des Schenkers von der Erbschafts- beziehungsweise Vermächtnis- und

Schenkungssteuer oder deren entsprechenden Abgaben befreit sein

sollen.

Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseiti-

ger Benachrichtigung, insofern im einen oder andern Kanton eine Revi-

sion des Steuergesetzes neues Recht schafft oder aus andern Gründen

die materiellen oder formellen Voraussetzungen, auf welche sich die

heutige Gegenrechtserklärung aufbaut, eine wesentliche Veränderung

erfahren.

Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer

Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von diesem Überein-

kommen zurückzutreten.

¹ OS 34, 167 und GS IV, 530.

1. 1. 16-91

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