Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons BaselStadt einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zürich anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer
Gesetzestext (1 Artikel)
Vereinbarung
672.611
zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zürich
anderseits betreffend Steuerbefreiung
für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer
(vom 15./26. Mai 1926)1
Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Zürich erklären
sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letzt-
willige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen
Kantons zugunsten des Staates, von Gemeinden oder privaten Insti-
tutionen gemeinnützigen, religiösen oder wohltätigen Charakters des
andern Kantons gemacht werden, am Domizil des Erblassers oder
Schenkers von der Erbschafts- oder Schenkungssteuer oder deren ent-
sprechenden Abgaben befreit sein sollen.
Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Verein-
barung zurückzutreten.
1 OS 33, 270 und GS IV, 528.
1. 1. 16-91
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