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672.611 CH-ZH

Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons BaselStadt einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zürich anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (1 Artikel)

Vereinbarung

672.611

zwischen dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zürich

anderseits betreffend Steuerbefreiung

für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer

(vom 15./26. Mai 1926)1

Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Zürich erklären

sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letzt-

willige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen

Kantons zugunsten des Staates, von Gemeinden oder privaten Insti-

tutionen gemeinnützigen, religiösen oder wohltätigen Charakters des

andern Kantons gemacht werden, am Domizil des Erblassers oder

Schenkers von der Erbschafts- oder Schenkungssteuer oder deren ent-

sprechenden Abgaben befreit sein sollen.

Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer

Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Verein-

barung zurückzutreten.

1 OS 33, 270 und GS IV, 528.

1. 1. 16-91

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