Vereinbarung zwischen dem Staatsrat des Kantons Freiburg und dem Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend Gegenrecht über Steuerbefreiungen im Schenkungs und Erbschaftssteuerverfahren
Gesetzestext (1 Artikel)
672.609
Vereinbarung
zwischen dem Staatsrat des Kantons Freiburg
und dem Regierungsrat des Kantons Zürich
betreffend Gegenrecht über Steuerbefreiungen
im Schenkungs- und Erbschaftssteuerverfahren
(vom 26./31. Oktober 1944)1
Die Regierungen der Kantone Freiburg und Zürich erklären sich
damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch Schenkung
unter Lebenden oder von Todes wegen, die zugunsten des andern Kan-
tons oder zugunsten von Gemeinden und Pfarreien, Stiftungen oder
Anstalten dauernden Charakters des andern Kantons gemacht werden,
deren öffentlicher, gemeinnütziger Zweck staatlich anerkannt ist, am
Domizil des Schenkers oder Erblassers von der Schenkungs- oder Erb-
schaftssteuer oder deren entsprechenden Abgaben befreit sein sollen.
Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Verein-
barung zurückzutreten.
1 OS 37, 261 und GS IV, 527.
1. 1. 16-91
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