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672.609 CH-ZH

Vereinbarung zwischen dem Staatsrat des Kantons Freiburg und dem Regierungsrat des Kantons Zürich betreffend Gegenrecht über Steuerbefreiungen im Schenkungs und Erbschaftssteuerverfahren

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (1 Artikel)

672.609

Vereinbarung

zwischen dem Staatsrat des Kantons Freiburg

und dem Regierungsrat des Kantons Zürich

betreffend Gegenrecht über Steuerbefreiungen

im Schenkungs- und Erbschaftssteuerverfahren

(vom 26./31. Oktober 1944)1

Die Regierungen der Kantone Freiburg und Zürich erklären sich

damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch Schenkung

unter Lebenden oder von Todes wegen, die zugunsten des andern Kan-

tons oder zugunsten von Gemeinden und Pfarreien, Stiftungen oder

Anstalten dauernden Charakters des andern Kantons gemacht werden,

deren öffentlicher, gemeinnütziger Zweck staatlich anerkannt ist, am

Domizil des Schenkers oder Erblassers von der Schenkungs- oder Erb-

schaftssteuer oder deren entsprechenden Abgaben befreit sein sollen.

Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer

Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Verein-

barung zurückzutreten.

1 OS 37, 261 und GS IV, 527.

1. 1. 16-91

1

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