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Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zug anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (1 Artikel)

Vereinbarung

zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich

einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zug

anderseits betreffend Steuerbefreiung

für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer

(vom 17./29. Januar 1931)1

Die Regierungsräte der Kantone Zürich und Zug erklären sich

damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige

Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kan-

tons zugunsten des Staates, von Gemeinden oder privaten Institutio-

nen gemeinnützigen, religiösen oder wohltätigen Charakters des andern

Kantons gemacht werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers

von der Erbschafts- oder Schenkungssteuer oder deren entsprechen-

den Abgaben befreit sein sollen.

Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer

Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Verein-

barung zurückzutreten.

1 OS 34, 411 und GS IV, 526.

1. 1. 16-91

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