Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zug anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer
Gesetzestext (1 Artikel)
Vereinbarung
zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich
einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Zug
anderseits betreffend Steuerbefreiung
für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer
(vom 17./29. Januar 1931)1
Die Regierungsräte der Kantone Zürich und Zug erklären sich
damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige
Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kan-
tons zugunsten des Staates, von Gemeinden oder privaten Institutio-
nen gemeinnützigen, religiösen oder wohltätigen Charakters des andern
Kantons gemacht werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers
von der Erbschafts- oder Schenkungssteuer oder deren entsprechen-
den Abgaben befreit sein sollen.
Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Verein-
barung zurückzutreten.
1 OS 34, 411 und GS IV, 526.
1. 1. 16-91
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