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Art. : Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Glarus anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer

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Art.

Vereinbarung

zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich

einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Glarus

anderseits betreffend Steuerbefreiung

für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer

(vom 2. April 1931)1

Die Regierungsräte der Kantone Glarus und Zürich erklären sich

damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige

Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kan-

tons zugunsten des Staates, von Gemeinden oder privaten Institutio-

nen gemeinnützigen, wohltätigen oder religiösen Charakters des andern

Kantons gemacht werden, am Wohnort des Erblassers oder Schenk-

gebers von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sein sollen.

Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer

Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Verein-

barung zurückzutreten.

1 OS 34, 438 und GS IV, 525.

1. 1. 16-91

1

Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Glarus anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer

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