Art. : Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Glarus anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer
Art.
Vereinbarung
zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich
einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Glarus
anderseits betreffend Steuerbefreiung
für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer
(vom 2. April 1931)1
Die Regierungsräte der Kantone Glarus und Zürich erklären sich
damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige
Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kan-
tons zugunsten des Staates, von Gemeinden oder privaten Institutio-
nen gemeinnützigen, wohltätigen oder religiösen Charakters des andern
Kantons gemacht werden, am Wohnort des Erblassers oder Schenk-
gebers von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit sein sollen.
Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Verein-
barung zurückzutreten.
1 OS 34, 438 und GS IV, 525.
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