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Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Obwalden über die Befreiung von der Erbschafts und Schenkungssteuer

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (1 Artikel)

Gegenrechtsvereinbarung

zwischen dem Kanton Zürich und dem

Kanton Obwalden über die Befreiung

von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

(vom 19./25. August 1987)¹

Die Regierungen der Kantone Zürich und Obwalden vereinbaren

was folgt

1. Zuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkun-

gen, die von Einwohnern des einen Kantons zugunsten

a. des andern Kantons,

b. der Gemeinden des andern Kantons,

c. der juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit

öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken des andern Kantons

gemacht werden, sind am Wohnort des Erblassers oder Schenkgebers

von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.

2. ¹ Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierun-

gen beider Kantone zugestimmt haben.

2 Sie kann jederzeit von einer der beiden Regierungen unter Beob-

achtung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

¹ OS 50, 209.

1. 1. 16-91

1

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