Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Luzern anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer
Gesetzestext (1 Artikel)
Vereinbarung
zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich
einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Luzern
anderseits betreffend Steuerbefreiung
für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer
(vom 11. Juni / 15. Juli 1929)1
Die Regierungsräte der Kantone Zürich und Luzern erklären sich
damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige
Verfügungen und Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kan-
tons zugunsten des Staates, von Gemeinden oder privaten Institutio-
nen des andern Kantons, die gemeinnützige, Kirchen- oder Armen-
zwecke verfolgen, vorgenommen werden, am Domizil des Erblassers
oder des Schenkgebers von der Erbschaftssteuer oder entsprechenden
Abgaben befreit sein sollen.
Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung
zurückzutreten.
1 OS 34, 252 und GS IV, 523.
1. 1. 16-91
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