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Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Luzern anderseits betreffend Steuerbefreiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (1 Artikel)

Vereinbarung

zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich

einerseits und dem Regierungsrat des Kantons Luzern

anderseits betreffend Steuerbefreiung

für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer

(vom 11. Juni / 15. Juli 1929)1

Die Regierungsräte der Kantone Zürich und Luzern erklären sich

damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige

Verfügungen und Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kan-

tons zugunsten des Staates, von Gemeinden oder privaten Institutio-

nen des andern Kantons, die gemeinnützige, Kirchen- oder Armen-

zwecke verfolgen, vorgenommen werden, am Domizil des Erblassers

oder des Schenkgebers von der Erbschaftssteuer oder entsprechenden

Abgaben befreit sein sollen.

Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer

Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung

zurückzutreten.

1 OS 34, 252 und GS IV, 523.

1. 1. 16-91

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