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672.601 CH-ZH

Gegenrechtserklärungen zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Zürich betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (1 Artikel)

672.601

Gegenrechtserklärungen

zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Zürich

betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer

(vom 16. Juli 1926 / 29. September 1927)1

I. Gegenrechtserklärung des Regierungsrates des Kantons Bern

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf die ihm nach Art. 6 Ziff. 5 des Gesetzes vom 6. April 1919

über die Erbschafts- und Schenkungssteuer zustehende Befugnis,

nach Kenntnisnahme des Schreibens der Finanzdirektion des Kantons

Zürich vom 13. April 1926,

auf den Antrag der Finanzdirektion,

gibt gegenüber der Regierung des Kantons Zürich ab die folgende

Erklärung

1. Das Gegenrecht für die Befreiung von der Erbschafts- und

Schenkungssteuer wird zugesichert für Zuwendungen

a. an den Staat Zürich,

b. an die politischen Gemeinden des Kantons Zürich und deren Un-

terabteilungen,

c. an die Landeskirche des Kantons Zürich und ihre Kirchgemein-

den,

d. an wohltätige und gemeinnützige juristische Personen des öffent-

lichen und des Privatrechts mit Sitz im Kanton Zürich.

2. Die unter Ziff. 1 genannten Steuersubjekte sind von Gesetzes

wegen steuerfrei, ausgenommen die gemeinnützigen und wohltätigen

juristischen Personen des Privatrechts; den letzteren wird vom Re-

gierungsrat des Kantons Bern die Steuerfreiheit von Fall zu Fall auf

Gesuch hin zuerkannt.

3. Inhalt des Gegenrechts ist die vollständige Befreiung von der

Pflicht zur Entrichtung der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Es wird

in dem Umfang und so lange ausgeübt, als der Kanton Zürich Gegen-

recht übt.

1. 1. 16-91

1

Gegenrechtserklärungen gegenüber dem Kanton Bern

II. Gegenrechtserklärung des Regierungsrates des Kantons Zürich

Der Regierungsrat des Kantons Zürich, nach Kenntnisnahme der

Gegenrechtserklärung des Regierungsrates des Kantons Bern vom

16. Juli 1926 betreffend die Befreiung von der Erbschaftssteuer, gibt

gegenüber der Regierung des Kantons Bern folgende Erklärung ab

1. Das Gegenrecht für die Befreiung von der Erbschaftssteuer

wird zugesichert für im Kanton Zürich fällig werdende Vermächtnisse

zugunsten des Staates Bern, seiner Gemeinden und der in seinem Ge-

biet domizilierten juristischen Personen des privaten und öffentlichen

Rechts mit gemeinnützigen, religiösen oder wohltätigen Zwecken.

2. 1 Das Gegenrecht umfasst die vollständige Befreiung von der

Pflicht zur Entrichtung der Erbschaftssteuer.

2 Es gilt so lange, als der Kanton Bern Gegenrecht übt.

1 OS 33, 501 und GS IV, 521.

2

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