Gegenrechtserklärungen zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Zürich betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer
Gesetzestext (1 Artikel)
672.601
Gegenrechtserklärungen
zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Zürich
betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer
(vom 16. Juli 1926 / 29. September 1927)1
I. Gegenrechtserklärung des Regierungsrates des Kantons Bern
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf die ihm nach Art. 6 Ziff. 5 des Gesetzes vom 6. April 1919
über die Erbschafts- und Schenkungssteuer zustehende Befugnis,
nach Kenntnisnahme des Schreibens der Finanzdirektion des Kantons
Zürich vom 13. April 1926,
auf den Antrag der Finanzdirektion,
gibt gegenüber der Regierung des Kantons Zürich ab die folgende
Erklärung
1. Das Gegenrecht für die Befreiung von der Erbschafts- und
Schenkungssteuer wird zugesichert für Zuwendungen
a. an den Staat Zürich,
b. an die politischen Gemeinden des Kantons Zürich und deren Un-
terabteilungen,
c. an die Landeskirche des Kantons Zürich und ihre Kirchgemein-
den,
d. an wohltätige und gemeinnützige juristische Personen des öffent-
lichen und des Privatrechts mit Sitz im Kanton Zürich.
2. Die unter Ziff. 1 genannten Steuersubjekte sind von Gesetzes
wegen steuerfrei, ausgenommen die gemeinnützigen und wohltätigen
juristischen Personen des Privatrechts; den letzteren wird vom Re-
gierungsrat des Kantons Bern die Steuerfreiheit von Fall zu Fall auf
Gesuch hin zuerkannt.
3. Inhalt des Gegenrechts ist die vollständige Befreiung von der
Pflicht zur Entrichtung der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Es wird
in dem Umfang und so lange ausgeübt, als der Kanton Zürich Gegen-
recht übt.
1. 1. 16-91
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Gegenrechtserklärungen gegenüber dem Kanton Bern
II. Gegenrechtserklärung des Regierungsrates des Kantons Zürich
Der Regierungsrat des Kantons Zürich, nach Kenntnisnahme der
Gegenrechtserklärung des Regierungsrates des Kantons Bern vom
16. Juli 1926 betreffend die Befreiung von der Erbschaftssteuer, gibt
gegenüber der Regierung des Kantons Bern folgende Erklärung ab
1. Das Gegenrecht für die Befreiung von der Erbschaftssteuer
wird zugesichert für im Kanton Zürich fällig werdende Vermächtnisse
zugunsten des Staates Bern, seiner Gemeinden und der in seinem Ge-
biet domizilierten juristischen Personen des privaten und öffentlichen
Rechts mit gemeinnützigen, religiösen oder wohltätigen Zwecken.
2. 1 Das Gegenrecht umfasst die vollständige Befreiung von der
Pflicht zur Entrichtung der Erbschaftssteuer.
2 Es gilt so lange, als der Kanton Bern Gegenrecht übt.
1 OS 33, 501 und GS IV, 521.
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