Art. 5 : Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
Art. 5
1 Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den
Bundesrat mit der Veröffentlichung in der eidgenössischen Gesetzes-
sammlung in Kraft³.
2 Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone sind berechtigt,
unter Beobachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende
des Kalenderjahres vom Konkordat zurückzutreten.
3 Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bun-
desrat zu richten zur Weiterleitung an die Finanzdirektorenkonferenz,
die Konkordatskommission und die Konkordatskantone.
1. 1. 16-91
3
671.1
Schlussprotokoll
Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen
In Anbetracht der gegenwärtigen ausserordentlichen wirtschaftlichen
Verhältnisse ist es zum Zwecke der Bekämpfung des Wohnungsman-
gels gestattet, für den Neubau von Wohnungen vorübergehend gesetz-
liche Steuererleichterungen zu gewähren.
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1 OS 38, 355 und GS IV, 513. SR 671.1.
2 Das Konkordat ist heute für alle Kantone verbindlich.
3 In Kraft seit 6. Oktober 1949.
4 Vom Bundesrat genehmigt am 26. September 1949.