Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
671.1 CH-ZH

Art. 5 : Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5

1 Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den

Bundesrat mit der Veröffentlichung in der eidgenössischen Gesetzes-

sammlung in Kraft³.

2 Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone sind berechtigt,

unter Beobachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende

des Kalenderjahres vom Konkordat zurückzutreten.

3 Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bun-

desrat zu richten zur Weiterleitung an die Finanzdirektorenkonferenz,

die Konkordatskommission und die Konkordatskantone.

1. 1. 16-91

3

671.1

Schlussprotokoll

Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen

In Anbetracht der gegenwärtigen ausserordentlichen wirtschaftlichen

Verhältnisse ist es zum Zwecke der Bekämpfung des Wohnungsman-

gels gestattet, für den Neubau von Wohnungen vorübergehend gesetz-

liche Steuererleichterungen zu gewähren.

4

1 OS 38, 355 und GS IV, 513. SR 671.1.

2 Das Konkordat ist heute für alle Kantone verbindlich.

3 In Kraft seit 6. Oktober 1949.

4 Vom Bundesrat genehmigt am 26. September 1949.

← Art. 4 Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →