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671.1 CH-ZH

Art. 4 : Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen

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Art. 4

1 Die Aufsicht über die Durchführung des Konkordates

und die Entscheidung über Zuwiderhandlungen gegen das Konkordat

wird einer von der Finanzdirektorenkonferenz gewählten Konkordats-

kommission übertragen.

2 Die Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die Ent-

schädigungen der Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der

Konkordatskommission und die Kostentragung für deren Entscheidun-

gen.

2

Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen

671.1

3 Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein anderer Konkordats-

kanton oder einer seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuer-

pflichtigen nicht in Übereinstimmung mit den vorstehenden Regeln

besteuert oder der vereinbarten Meldepflicht nicht nachkommt, so

erhebt er Beschwerde bei der Konkordatskommission. Diese stellt

nach Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens fest, ob eine

Verletzung des Konkordates vorliegt.

4 Wird durch Entscheid der Konkordatskommission festgestellt, dass

die Behörden oder Beamten eines Kantons, seiner Bezirke, Kreise

oder Gemeinden die Bestimmungen des Konkordates verletzt haben,

so wird der dem Konkordat widersprechende Verwaltungsakt aufge-

hoben. Überdies hat der fehlbare Kanton eine von der Konkordats-

kommission auszufällende Busse zu bezahlen.

5 Die Geldbusse beträgt

a. bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 1 je nach der Schwere des Ver-

schuldens den ein- bis dreifachen Betrag des dem Steuerpflichtigen

gewährten Steuervorteils, mindestens aber Fr. 1000 und höchstens

Fr. 10000. Bei Wiederholung kann die Busse bis auf Fr. 50000 er-

höht werden,

b. bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 3 je nach der Schwere des Ver-

schuldens mindestens Fr. 100 und höchstens Fr. 500.

6 Die Entscheide der Konkordatskommission sind endgültig und

vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt; sie sind von der Konkordats-

kommission zu vollziehen.

7 Die Geldbussen werden in einen von der Finanzdirektorenkonfe-

renz verwalteten Fonds gelegt. Über die Verwendung beschliesst die

Konferenz nach Anhörung der Regierungen der am Konkordat betei-

ligten Kantone.

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