Art. 3 : Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
Art. 3
1 Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte
Steuereinschätzung einer aus ihrem Kantonsgebiet wegziehenden
steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Person dem Kanton des
neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung zu
melden.
2 Desgleichen wird der Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthal-
tes) oder der neuen Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit
die natürliche oder juristische Person vorher unterstand, auf Verlan-
gen die neue Steuereinschätzung bekanntgeben.
3 Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und
deren Unterstellung zur Besteuerung im Kanton in der Form einer
juristischen Person (z. B. Familienstiftung, Sitzgesellschaft) dem Kan-
ton melden, dessen Hoheit das Steuerobjekt bisher unterworfen war.