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671.1 CH-ZH

Art. 3 : Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen

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Art. 3

1 Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte

Steuereinschätzung einer aus ihrem Kantonsgebiet wegziehenden

steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Person dem Kanton des

neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung zu

melden.

2 Desgleichen wird der Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthal-

tes) oder der neuen Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit

die natürliche oder juristische Person vorher unterstand, auf Verlan-

gen die neue Steuereinschätzung bekanntgeben.

3 Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und

deren Unterstellung zur Besteuerung im Kanton in der Form einer

juristischen Person (z. B. Familienstiftung, Sitzgesellschaft) dem Kan-

ton melden, dessen Hoheit das Steuerobjekt bisher unterworfen war.

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