Art. 1 : Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
Art. 1
1 Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen
mit Steuerpflichtigen abzuschliessen und von einer durch Gesetz oder
Verordnung eingeräumten Befugnis zum Abschluss solcher Abkom-
men fortan keinen Gebrauch zu machen.
2 Befristete Steuerabkommen, die vor dem Beitritt des Kantons zum
Konkordat abgeschlossen worden sind, verlieren nach Ablauf der im
Abkommen festgelegten Frist ihre Gültigkeit; sie dürfen nicht erneuert
oder verlängert werden. Unbefristete Abkommen dürfen für den Rest
des Jahres, in welchem der Kanton den Beitritt zum Konkordat erklärt
hat, und die zehn folgenden Jahre bestehen bleiben.
3 Statthaft ist die Einräumung gesetzlich vorgesehener Erleichterun-
gen bei der Besteuerung
a. von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Lan-
desabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen
und daselbst keine Erwerbstätigkeit ausüben, für den Rest des Jah-
res des Einzuges und das folgende Jahr; sind diese Personen Aus-
länder und nicht in der Schweiz geboren, so dürfen auch weiterhin
Steuererleichterungen gewährt werden, wobei jedoch ihre Steuer-
leistung nicht geringer sein darf als der Betrag, der in Anwen-
dung der bestehenden Gesetze geschuldet ist für Grundeigentum
in der Schweiz, schweizerische Vermögenswerte (Wertpapiere, An-
teilscheine, Rechte, Forderungen, Guthaben) und in der Schweiz
gelegene Fahrnis;
1. 1. 16-91
1
671.1
Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen
b. von Industrieunternehmungen, welche neu eröffnet und im wirt-
schaftlichen Interesse des Kantons gefördert werden, für den Rest
des Jahres, in welchem der Geschäftsbetrieb eröffnet wird, und die
neun folgenden Jahre;
c. von Unternehmungen, an deren Kapital eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft beteiligt ist oder die vorwiegend öffentlichen oder
gemeinnützigen Zwecken dienen.
4 Die Kantone verpflichten sich, bei Nachlass-, Erbschafts-, Schen-
kungs- und Handänderungssteuern im einzelnen Falle keine besonde-
ren Abmachungen zu treffen, die mit ihrer Gesetzgebung im Wider-
spruch stehen.
5 Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen, welche ausländischen
Staaten, dem Personal ihrer diplomatischen und konsularischen Ver-
tretungen, amtlichen oder privaten internationalen Institutionen und
dem Personal der bei diesen Organisationen bestellten Vertretungen
gewährt werden.