Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
Gesetzestext (5 Artikel)
1 Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen
mit Steuerpflichtigen abzuschliessen und von einer durch Gesetz oder
Verordnung eingeräumten Befugnis zum Abschluss solcher Abkom-
men fortan keinen Gebrauch zu machen.
2 Befristete Steuerabkommen, die vor dem Beitritt des Kantons zum
Konkordat abgeschlossen worden sind, verlieren nach Ablauf der im
Abkommen festgelegten Frist ihre Gültigkeit; sie dürfen nicht erneuert
oder verlängert werden. Unbefristete Abkommen dürfen für den Rest
des Jahres, in welchem der Kanton den Beitritt zum Konkordat erklärt
hat, und die zehn folgenden Jahre bestehen bleiben.
3 Statthaft ist die Einräumung gesetzlich vorgesehener Erleichterun-
gen bei der Besteuerung
a. von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Lan-
desabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen
und daselbst keine Erwerbstätigkeit ausüben, für den Rest des Jah-
res des Einzuges und das folgende Jahr; sind diese Personen Aus-
länder und nicht in der Schweiz geboren, so dürfen auch weiterhin
Steuererleichterungen gewährt werden, wobei jedoch ihre Steuer-
leistung nicht geringer sein darf als der Betrag, der in Anwen-
dung der bestehenden Gesetze geschuldet ist für Grundeigentum
in der Schweiz, schweizerische Vermögenswerte (Wertpapiere, An-
teilscheine, Rechte, Forderungen, Guthaben) und in der Schweiz
gelegene Fahrnis;
1. 1. 16-91
1
671.1
Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen
b. von Industrieunternehmungen, welche neu eröffnet und im wirt-
schaftlichen Interesse des Kantons gefördert werden, für den Rest
des Jahres, in welchem der Geschäftsbetrieb eröffnet wird, und die
neun folgenden Jahre;
c. von Unternehmungen, an deren Kapital eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft beteiligt ist oder die vorwiegend öffentlichen oder
gemeinnützigen Zwecken dienen.
4 Die Kantone verpflichten sich, bei Nachlass-, Erbschafts-, Schen-
kungs- und Handänderungssteuern im einzelnen Falle keine besonde-
ren Abmachungen zu treffen, die mit ihrer Gesetzgebung im Wider-
spruch stehen.
5 Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen, welche ausländischen
Staaten, dem Personal ihrer diplomatischen und konsularischen Ver-
tretungen, amtlichen oder privaten internationalen Institutionen und
dem Personal der bei diesen Organisationen bestellten Vertretungen
gewährt werden.
Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich für die
Kantone und die in den Kantonen bestehenden steuerberechtigten
Selbstverwaltungskörper, wie Bezirke, Kreise und Gemeinden, und
die von ihnen erhobenen Steuern.
1 Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte
Steuereinschätzung einer aus ihrem Kantonsgebiet wegziehenden
steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Person dem Kanton des
neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung zu
melden.
2 Desgleichen wird der Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthal-
tes) oder der neuen Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit
die natürliche oder juristische Person vorher unterstand, auf Verlan-
gen die neue Steuereinschätzung bekanntgeben.
3 Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und
deren Unterstellung zur Besteuerung im Kanton in der Form einer
juristischen Person (z. B. Familienstiftung, Sitzgesellschaft) dem Kan-
ton melden, dessen Hoheit das Steuerobjekt bisher unterworfen war.
1 Die Aufsicht über die Durchführung des Konkordates
und die Entscheidung über Zuwiderhandlungen gegen das Konkordat
wird einer von der Finanzdirektorenkonferenz gewählten Konkordats-
kommission übertragen.
2 Die Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die Ent-
schädigungen der Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der
Konkordatskommission und die Kostentragung für deren Entscheidun-
gen.
2
Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen
671.1
3 Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein anderer Konkordats-
kanton oder einer seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuer-
pflichtigen nicht in Übereinstimmung mit den vorstehenden Regeln
besteuert oder der vereinbarten Meldepflicht nicht nachkommt, so
erhebt er Beschwerde bei der Konkordatskommission. Diese stellt
nach Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens fest, ob eine
Verletzung des Konkordates vorliegt.
4 Wird durch Entscheid der Konkordatskommission festgestellt, dass
die Behörden oder Beamten eines Kantons, seiner Bezirke, Kreise
oder Gemeinden die Bestimmungen des Konkordates verletzt haben,
so wird der dem Konkordat widersprechende Verwaltungsakt aufge-
hoben. Überdies hat der fehlbare Kanton eine von der Konkordats-
kommission auszufällende Busse zu bezahlen.
5 Die Geldbusse beträgt
a. bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 1 je nach der Schwere des Ver-
schuldens den ein- bis dreifachen Betrag des dem Steuerpflichtigen
gewährten Steuervorteils, mindestens aber Fr. 1000 und höchstens
Fr. 10000. Bei Wiederholung kann die Busse bis auf Fr. 50000 er-
höht werden,
b. bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 3 je nach der Schwere des Ver-
schuldens mindestens Fr. 100 und höchstens Fr. 500.
6 Die Entscheide der Konkordatskommission sind endgültig und
vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt; sie sind von der Konkordats-
kommission zu vollziehen.
7 Die Geldbussen werden in einen von der Finanzdirektorenkonfe-
renz verwalteten Fonds gelegt. Über die Verwendung beschliesst die
Konferenz nach Anhörung der Regierungen der am Konkordat betei-
ligten Kantone.
1 Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den
Bundesrat mit der Veröffentlichung in der eidgenössischen Gesetzes-
sammlung in Kraft³.
2 Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone sind berechtigt,
unter Beobachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende
des Kalenderjahres vom Konkordat zurückzutreten.
3 Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bun-
desrat zu richten zur Weiterleitung an die Finanzdirektorenkonferenz,
die Konkordatskommission und die Konkordatskantone.
1. 1. 16-91
3
671.1
Schlussprotokoll
Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen
In Anbetracht der gegenwärtigen ausserordentlichen wirtschaftlichen
Verhältnisse ist es zum Zwecke der Bekämpfung des Wohnungsman-
gels gestattet, für den Neubau von Wohnungen vorübergehend gesetz-
liche Steuererleichterungen zu gewähren.
4
1 OS 38, 355 und GS IV, 513. SR 671.1.
2 Das Konkordat ist heute für alle Kantone verbindlich.
3 In Kraft seit 6. Oktober 1949.
4 Vom Bundesrat genehmigt am 26. September 1949.