Art. 4 : Kantonale Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (KWPEV)
Art. 4
1 Das kantonale Steueramt meldet der Abteilung Wehrpflicht- Amtshilfe des
ersatzverwaltung von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen Steueramtes
a. die für die Ersatzabgabe massgebenden Bestandteile des Einkom-
mens aufgrund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer oder,
wenn keine solche vorliegt, zur Staatssteuer,
b. das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer oder die
Staatssteuer,
c. die Eröffnung sowie das Ergebnis eines Nachsteuerverfahrens für
die direkte Bundessteuer oder die Staatssteuer.
* Heute: Steuerrekursgericht.
1.7.10 - 69
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634.5 Kantonale Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (KWPEV)
2 Das kantonale Steueramt gewährt der Abteilung Wehrpflicht-
ersatzverwaltung Einsicht in die Akten der direkten Bundessteuer und
der Staatssteuer von Ersatzpflichtigen. Es ermöglicht den Zugriff auf
die für die Veranlagung und den Bezug der Ersatzabgabe erforder-
lichen Daten.
Inkraftsetzung