Kantonale Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (KWPEV) (KWPEV)
Gesetzestext (5 Artikel)
1 Kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe sowie Zuständigkeit
Veranlagungsbehörde im Sinne des Bundesgesetzes über die Wehr-
pflichtersatzabgabe (WPEG)² ist die Abteilung Wehrpflichtersatzver-
waltung des Amtes für Militär und Zivilschutz.
2 Rekurskommission im Sinne von Art. 22 Abs. 3 WPEG² sind die
Steuerrekurskommissionen*.
Die Amtshilfe der Gemeinden umfasst insbesondere
a. Ausfüllen und Weiterleiten der Hilfsblätter von Ersatzpflichtigen
gemäss den Weisungen des kantonalen Steueramtes,
b. Erteilung von Auskünften über die für die Veranlagung und den
Bezug erforderlichen Daten von Ersatzpflichtigen,
c. Meldung von Erbfällen an die Abteilung Wehrpflichtersatzverwal-
tung, sobald einem landesabwesenden Wehrpflichtigen aufgrund
amtlicher Inventarisation in der Schweiz liegendes Vermögen an-
fällt.
Amtshilfe der
Gemeinden
1 Das kantonale Steueramt meldet der Abteilung Wehrpflicht- Amtshilfe des
ersatzverwaltung von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen Steueramtes
a. die für die Ersatzabgabe massgebenden Bestandteile des Einkom-
mens aufgrund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer oder,
wenn keine solche vorliegt, zur Staatssteuer,
b. das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer oder die
Staatssteuer,
c. die Eröffnung sowie das Ergebnis eines Nachsteuerverfahrens für
die direkte Bundessteuer oder die Staatssteuer.
* Heute: Steuerrekursgericht.
1.7.10 - 69
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634.5 Kantonale Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (KWPEV)
2 Das kantonale Steueramt gewährt der Abteilung Wehrpflicht-
ersatzverwaltung Einsicht in die Akten der direkten Bundessteuer und
der Staatssteuer von Ersatzpflichtigen. Es ermöglicht den Zugriff auf
die für die Veranlagung und den Bezug der Ersatzabgabe erforder-
lichen Daten.
Inkraftsetzung
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Wehr-
pflichtersatz vom 26. Oktober 1988 aufgehoben.
2
1 OS 59, 142.
2 SR 661.
3 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 376; ABI 2010, 1242). In Kraft
seit 1. Juli 2010.
4 Aufgehoben durch RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 376; ABI 2010, 1242). In
Kraft seit 1. Juli 2010.