Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
634.41 CH-ZH

Verordnung über die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes auf Dividenden und Zinsen von amerikanischen Gesellschaften und Obligationenschuldnern

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (4 Artikel)

Der zusätzliche Steuerrückbehalt auf Dividenden und Zin- Rückerstattung

sen von amerikanischen Gesellschaften und Obligationenschuldnern,

dessen Rückerstattung oder Verrechnung beim Kanton verlangt wer-

den kann, wird nach Massgabe des Bundesrechts zurückerstattet.

7 Soweit das Bundesrecht oder die nachfolgenden Bestimmun- Verfahren

gen nichts anderes anordnen, werden die im Steuergesetz vom 8. Juni

19972 und in der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 19983 ent-

haltenen Verfahrensbestimmungen angewendet.

1 Der Antrag auf Rückerstattung des zusätzlichen Steuer- Antrag

rückbehaltes ist vom Anspruchsberechtigten zusammen mit den Origi-

nalabrechnungen über den Steuerrückbehalt oder einem gleichwerti-

gen Sammelausweis beim kantonalen Steueramt einzureichen.

2 Die Rückerstattung kann frühestens in dem auf die Fälligkeit der

Dividenden oder Zinsen folgenden Kalenderjahr beantragt werden.

3 Bei Tod, Wegreise ins Ausland oder Konkurs kann die Rück-

erstattung schon im Jahre der Fälligkeit der Dividenden oder Zinsen

beantragt werden.

4 Die Rückerstattung ist in allen Fällen vor Ende des dritten auf die

Fälligkeit folgenden Kalenderjahres zu beantragen.

5 Das Antragsformular wird dem Anspruchsberechtigten vom kan-

tonalen Steueramt auf Verlangen unentgeltlich abgegeben. Soweit er

dem kantonalen Steueramt bekannt ist, wird ihm das Formular von

Amtes wegen zugestellt.

1.1.14-83

1

634.41 Verordnung über Steuerrückbehalt Amerika

Register § 4. Das kantonale Steueramt führt das Register über den zusätz-

lichen Steuerrückbehalt.

Entscheid § 5. 1 Das kantonale Steueramt entscheidet über den Antrag auf

Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes.

2 Von dem aus einem andern Kanton zugezogenen Antragsteller

kann das kantonale Steueramt eine Bescheinigung darüber verlangen,

dass der zur Rückerstattung angemeldete zusätzliche Steuerrück-

behalt am früheren Wohnort nicht schon zurückerstattet oder verrech-

net worden ist. Wird die verlangte Bescheinigung nicht beigebracht, so

wird der Antrag abgewiesen.

Mitteilung des § 6. 1 Entspricht das kantonale Steueramt dem Antrag, so über-

Entscheides weist es den zurückzuerstattenden Betrag mit der Mitteilung, dass dem

Antrag entsprochen worden ist.

2 Entspricht das kantonale Steueramt dem Antrag nicht oder nur

teilweise, so teilt es dem Antragsteller den Entscheid mit Begründung

mit.

Einsprache § 7.9 Gegen den Entscheid des kantonalen Steueramtes kann der

Antragsteller innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steuer-

amt schriftlich Einsprache erheben.

Beschwerde § 8.10 Gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steuer-

amtes kann der Antragsteller innert 30 Tagen nach Zustellung beim

Steuerrekursgericht schriftlich Beschwerde erheben.

Auszahlung § 9. 1 Der zurückzuerstattende Betrag wird durch die Staatskasse

ausbezahlt.

2 Im Konkursfall oder bei anderer Gefährdung des Steueranspru-

ches von Kanton oder Gemeinde kann das kantonale Steueramt die

Verrechnung mit den Staats- und Gemeindesteuern anordnen.

Wiedereinzug § 10. Das kantonale Steueramt führt den Wiedereinzug ungerecht-

fertigt zurückerstatteter Beträge durch.

Strafverfolgung § 11. Bei Widerhandlungen im Verfahren vor einer kantonalen

Behörde beantragt das kantonale Steueramt bei der Eidgenössischen

Steuerverwaltung die Einleitung der Strafverfolgung.

Akten- § 12. Die Akten über den zusätzlichen Steuerrückbehalt werden

aufbewahrung vom kantonalen Steueramt zentral aufbewahrt.

2

Verordnung über Steuerrückbehalt Amerika

634.41

genössische Finanzdepartement in Kraft.

1 OS 39, 30 und GS IV, 479.

2 LS 631.1.

3 LS 631.11.

4 SR 642.21.

5 SR 672.933.61.

6 Vom Eidgenössischen Finanzdepartement genehmigt am 14. Januar 2004.

7 Fassung gemäss RRB vom 11. Juni 2003 (OS 58, 135). In Kraft seit 15. Januar

2004.

8 Aufgehoben durch RRB vom 11. Juni 2003 (OS 58, 135). In Kraft seit 15. Ja-

nuar 2004.

9 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 475; AB12010, 1481). In Kraft

seit 1. August 2010.

10 Fassung gemäss RRB vom 28. August 2013 (OS 68, 387; ABI 2013-09-13). In

Kraft seit 1. Januar 2014.

1. 1. 14-83

3

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →