Verordnung über die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes auf Dividenden und Zinsen von amerikanischen Gesellschaften und Obligationenschuldnern
Gesetzestext (4 Artikel)
Der zusätzliche Steuerrückbehalt auf Dividenden und Zin- Rückerstattung
sen von amerikanischen Gesellschaften und Obligationenschuldnern,
dessen Rückerstattung oder Verrechnung beim Kanton verlangt wer-
den kann, wird nach Massgabe des Bundesrechts zurückerstattet.
7 Soweit das Bundesrecht oder die nachfolgenden Bestimmun- Verfahren
gen nichts anderes anordnen, werden die im Steuergesetz vom 8. Juni
19972 und in der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 19983 ent-
haltenen Verfahrensbestimmungen angewendet.
1 Der Antrag auf Rückerstattung des zusätzlichen Steuer- Antrag
rückbehaltes ist vom Anspruchsberechtigten zusammen mit den Origi-
nalabrechnungen über den Steuerrückbehalt oder einem gleichwerti-
gen Sammelausweis beim kantonalen Steueramt einzureichen.
2 Die Rückerstattung kann frühestens in dem auf die Fälligkeit der
Dividenden oder Zinsen folgenden Kalenderjahr beantragt werden.
3 Bei Tod, Wegreise ins Ausland oder Konkurs kann die Rück-
erstattung schon im Jahre der Fälligkeit der Dividenden oder Zinsen
beantragt werden.
4 Die Rückerstattung ist in allen Fällen vor Ende des dritten auf die
Fälligkeit folgenden Kalenderjahres zu beantragen.
5 Das Antragsformular wird dem Anspruchsberechtigten vom kan-
tonalen Steueramt auf Verlangen unentgeltlich abgegeben. Soweit er
dem kantonalen Steueramt bekannt ist, wird ihm das Formular von
Amtes wegen zugestellt.
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Register § 4. Das kantonale Steueramt führt das Register über den zusätz-
lichen Steuerrückbehalt.
Entscheid § 5. 1 Das kantonale Steueramt entscheidet über den Antrag auf
Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes.
2 Von dem aus einem andern Kanton zugezogenen Antragsteller
kann das kantonale Steueramt eine Bescheinigung darüber verlangen,
dass der zur Rückerstattung angemeldete zusätzliche Steuerrück-
behalt am früheren Wohnort nicht schon zurückerstattet oder verrech-
net worden ist. Wird die verlangte Bescheinigung nicht beigebracht, so
wird der Antrag abgewiesen.
Mitteilung des § 6. 1 Entspricht das kantonale Steueramt dem Antrag, so über-
Entscheides weist es den zurückzuerstattenden Betrag mit der Mitteilung, dass dem
Antrag entsprochen worden ist.
2 Entspricht das kantonale Steueramt dem Antrag nicht oder nur
teilweise, so teilt es dem Antragsteller den Entscheid mit Begründung
mit.
Einsprache § 7.9 Gegen den Entscheid des kantonalen Steueramtes kann der
Antragsteller innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steuer-
amt schriftlich Einsprache erheben.
Beschwerde § 8.10 Gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steuer-
amtes kann der Antragsteller innert 30 Tagen nach Zustellung beim
Steuerrekursgericht schriftlich Beschwerde erheben.
Auszahlung § 9. 1 Der zurückzuerstattende Betrag wird durch die Staatskasse
ausbezahlt.
2 Im Konkursfall oder bei anderer Gefährdung des Steueranspru-
ches von Kanton oder Gemeinde kann das kantonale Steueramt die
Verrechnung mit den Staats- und Gemeindesteuern anordnen.
Wiedereinzug § 10. Das kantonale Steueramt führt den Wiedereinzug ungerecht-
fertigt zurückerstatteter Beträge durch.
Strafverfolgung § 11. Bei Widerhandlungen im Verfahren vor einer kantonalen
Behörde beantragt das kantonale Steueramt bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung die Einleitung der Strafverfolgung.
Akten- § 12. Die Akten über den zusätzlichen Steuerrückbehalt werden
aufbewahrung vom kantonalen Steueramt zentral aufbewahrt.
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genössische Finanzdepartement in Kraft.
1 OS 39, 30 und GS IV, 479.
2 LS 631.1.
3 LS 631.11.
4 SR 642.21.
5 SR 672.933.61.
6 Vom Eidgenössischen Finanzdepartement genehmigt am 14. Januar 2004.
7 Fassung gemäss RRB vom 11. Juni 2003 (OS 58, 135). In Kraft seit 15. Januar
2004.
8 Aufgehoben durch RRB vom 11. Juni 2003 (OS 58, 135). In Kraft seit 15. Ja-
nuar 2004.
9 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 475; AB12010, 1481). In Kraft
seit 1. August 2010.
10 Fassung gemäss RRB vom 28. August 2013 (OS 68, 387; ABI 2013-09-13). In
Kraft seit 1. Januar 2014.
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