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634.3 CH-ZH

Art. 9 : Verordnung über die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern

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Art. 9

1 Das kantonale Steueramt ermittelt aufgrund der Entscheide

über die Steueranrechnung die von Bund, Kanton und Gemeinde zu

übernehmenden Anteile.3

2 Die Aufteilung des Anteils der Gemeinde, in der der Antragstel-

ler ansässig ist, auf die einzelnen Gemeindegüter soll vom Gemeinde-

steueramt aufgrund der Sollbeträge der vorläufigen Abrechnung über

die Gemeindesteuern vorgenommen werden.2

Inkrafttreten

III. Schlussbestimmungen

← Art. 8 Verordnung über die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern Art. 10. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft. →

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