634.3
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung über die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern
Art. 9
1 Das kantonale Steueramt ermittelt aufgrund der Entscheide
über die Steueranrechnung die von Bund, Kanton und Gemeinde zu
übernehmenden Anteile.3
2 Die Aufteilung des Anteils der Gemeinde, in der der Antragstel-
ler ansässig ist, auf die einzelnen Gemeindegüter soll vom Gemeinde-
steueramt aufgrund der Sollbeträge der vorläufigen Abrechnung über
die Gemeindesteuern vorgenommen werden.2
Inkrafttreten
III. Schlussbestimmungen