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634.3 CH-ZH

Art. 8 : Verordnung über die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern

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Art. 8

5 Kanton und Gemeinden, in denen der Antragsteller in der

Steuerperiode, in der die Erträge fällig wurden, steuerpflichtig war, über-

nehmen ihre Betreffnisse

a. für natürliche Personen entsprechend den für die Staatssteuer und

die Gemeindesteuer geltenden Steuerfüssen, unter Ausschluss der

Kirchensteuer,

b. für juristische Personen entsprechend den für die Staatssteuer und

die Gemeindesteuer geltenden Steuerfüssen, einschliesslich der Kir-

chensteuer.

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