634.3
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern
Art. 8
5 Kanton und Gemeinden, in denen der Antragsteller in der
Steuerperiode, in der die Erträge fällig wurden, steuerpflichtig war, über-
nehmen ihre Betreffnisse
a. für natürliche Personen entsprechend den für die Staatssteuer und
die Gemeindesteuer geltenden Steuerfüssen, unter Ausschluss der
Kirchensteuer,
b. für juristische Personen entsprechend den für die Staatssteuer und
die Gemeindesteuer geltenden Steuerfüssen, einschliesslich der Kir-
chensteuer.