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634.3 CH-ZH

Art. 6 : Verordnung über die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern

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Art. 6

3 Das kantonale Steueramt führt den Wiedereinzug ungerecht- Ungerecht-

fertigt ausbezahlter oder verrechneter Steuerbeträge durch und bean- fertigte

tragt bei Widerhandlungen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung Anrechnung

die Einleitung der Strafverfolgung. und

Strafverfolgung

1. 1. 20 - 107

1

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Verordnung – Anrechnung ausländischer Quellensteuern

II. Interne Aufteilung der anrechenbaren Steuerbeträge

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