634.3
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern
Art. 6
3 Das kantonale Steueramt führt den Wiedereinzug ungerecht- Ungerecht-
fertigt ausbezahlter oder verrechneter Steuerbeträge durch und bean- fertigte
tragt bei Widerhandlungen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung Anrechnung
die Einleitung der Strafverfolgung. und
Strafverfolgung
1. 1. 20 - 107
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Verordnung – Anrechnung ausländischer Quellensteuern
II. Interne Aufteilung der anrechenbaren Steuerbeträge