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634.3 CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern

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Art. 5

1 Die anrechenbaren Beträge werden dem Antragsteller ge- Rückerstattung

mäss Weisung des kantonalen Steueramtes durch die Staatskasse aus-

bezahlt.3

2 In Sonderfällen kann die Verrechnung mit Steuern des Bundes,

des Kantons und der Gemeinde angeordnet werden.

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