634.3
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern
Art. 5
1 Die anrechenbaren Beträge werden dem Antragsteller ge- Rückerstattung
mäss Weisung des kantonalen Steueramtes durch die Staatskasse aus-
bezahlt.3
2 In Sonderfällen kann die Verrechnung mit Steuern des Bundes,
des Kantons und der Gemeinde angeordnet werden.