634.3
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern
Art. 4
1 Der Entscheid über die Anrechnung ausländischer Quellen- Rechtsmittel
steuern kann mit den gleichen Rechtsmitteln angefochten werden wie und Rechts-
der Entscheid über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch mittelinstanzen
das kantonale Steueramt.5
2 Über Einsprachen entscheidet das kantonale Steueramt, über Be-
schwerden das Steuerrekursgericht.4