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634.3 CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern

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Art. 4

1 Der Entscheid über die Anrechnung ausländischer Quellen- Rechtsmittel

steuern kann mit den gleichen Rechtsmitteln angefochten werden wie und Rechts-

der Entscheid über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch mittelinstanzen

das kantonale Steueramt.5

2 Über Einsprachen entscheidet das kantonale Steueramt, über Be-

schwerden das Steuerrekursgericht.4

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