Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
634.3 CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern

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Art. 3

1 Über die im Kanton Zürich eingereichten Anträge entschei- Entscheid

det das kantonale Steueramt.3

2 Bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Antrages ist der

Entscheid kurz zu begründen.

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