634.3
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern
Art. 2
2 Der Antrag auf Steueranrechnung ist bei der Steuerverwal- Antrag
tung desjenigen Kantons einzureichen, in dem der Antragsteller am Ende auf Steuer-
der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig wurden, ansässig war. anrechnung