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634.3 CH-ZH

Verordnung über die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

5 Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf Dividen- Anwendbares

den, Zinsen, Lizenzgebühren, Dienstleistungserträgen und Renten wird Recht

nach Massgabe der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-

rung und des Bundesrechts durchgeführt.

2 Der Antrag auf Steueranrechnung ist bei der Steuerverwal- Antrag

tung desjenigen Kantons einzureichen, in dem der Antragsteller am Ende auf Steuer-

der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig wurden, ansässig war. anrechnung

1 Über die im Kanton Zürich eingereichten Anträge entschei- Entscheid

det das kantonale Steueramt.3

2 Bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Antrages ist der

Entscheid kurz zu begründen.

1 Der Entscheid über die Anrechnung ausländischer Quellen- Rechtsmittel

steuern kann mit den gleichen Rechtsmitteln angefochten werden wie und Rechts-

der Entscheid über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch mittelinstanzen

das kantonale Steueramt.5

2 Über Einsprachen entscheidet das kantonale Steueramt, über Be-

schwerden das Steuerrekursgericht.4

1 Die anrechenbaren Beträge werden dem Antragsteller ge- Rückerstattung

mäss Weisung des kantonalen Steueramtes durch die Staatskasse aus-

bezahlt.3

2 In Sonderfällen kann die Verrechnung mit Steuern des Bundes,

des Kantons und der Gemeinde angeordnet werden.

3 Das kantonale Steueramt führt den Wiedereinzug ungerecht- Ungerecht-

fertigt ausbezahlter oder verrechneter Steuerbeträge durch und bean- fertigte

tragt bei Widerhandlungen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung Anrechnung

die Einleitung der Strafverfolgung. und

Strafverfolgung

1. 1. 20 - 107

1

634.3

Verordnung – Anrechnung ausländischer Quellensteuern

II. Interne Aufteilung der anrechenbaren Steuerbeträge

2 Der Bund übernimmt die ihm nach dem Bundesrecht zu be-

lastenden Anteile an den anrechenbaren Steuerbeträgen.

5 Kanton und Gemeinden, in denen der Antragsteller in der

Steuerperiode, in der die Erträge fällig wurden, steuerpflichtig war, über-

nehmen ihre Betreffnisse

a. für natürliche Personen entsprechend den für die Staatssteuer und

die Gemeindesteuer geltenden Steuerfüssen, unter Ausschluss der

Kirchensteuer,

b. für juristische Personen entsprechend den für die Staatssteuer und

die Gemeindesteuer geltenden Steuerfüssen, einschliesslich der Kir-

chensteuer.

1 Das kantonale Steueramt ermittelt aufgrund der Entscheide

über die Steueranrechnung die von Bund, Kanton und Gemeinde zu

übernehmenden Anteile.3

2 Die Aufteilung des Anteils der Gemeinde, in der der Antragstel-

ler ansässig ist, auf die einzelnen Gemeindegüter soll vom Gemeinde-

steueramt aufgrund der Sollbeträge der vorläufigen Abrechnung über

die Gemeindesteuern vorgenommen werden.2

Inkrafttreten

III. Schlussbestimmungen

2

1 OS 42, 845 und GS IV, 442. Vom Regierungsrat erlassen.

2 Fassung gemäss RRB vom 13. Juni 2001 (OS 56, 611). In Kraft seit 1. Januar

2001.

3 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 473; ABI 2010, 1481). In Kraft

seit 1. August 2010.

4 Fassung gemäss RRB vom 28. August 2013 (OS 68, 386; AB1 2013-09-13). In

Kraft seit 1. Januar 2014.

5 Fassung gemäss RRB vom 10. Dezember 2019 (OS 74, 606; ABI 2019-12-20).

In Kraft seit 1. Januar 2020.

6 Aufgehoben durch RRB vom 10. Dezember 2019 (OS 74, 606; ABI 2019-12-

20). In Kraft seit 1. Januar 2020.

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