Verordnung über die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
5 Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf Dividen- Anwendbares
den, Zinsen, Lizenzgebühren, Dienstleistungserträgen und Renten wird Recht
nach Massgabe der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung und des Bundesrechts durchgeführt.
2 Der Antrag auf Steueranrechnung ist bei der Steuerverwal- Antrag
tung desjenigen Kantons einzureichen, in dem der Antragsteller am Ende auf Steuer-
der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig wurden, ansässig war. anrechnung
1 Über die im Kanton Zürich eingereichten Anträge entschei- Entscheid
det das kantonale Steueramt.3
2 Bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Antrages ist der
Entscheid kurz zu begründen.
1 Der Entscheid über die Anrechnung ausländischer Quellen- Rechtsmittel
steuern kann mit den gleichen Rechtsmitteln angefochten werden wie und Rechts-
der Entscheid über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch mittelinstanzen
das kantonale Steueramt.5
2 Über Einsprachen entscheidet das kantonale Steueramt, über Be-
schwerden das Steuerrekursgericht.4
6
1 Die anrechenbaren Beträge werden dem Antragsteller ge- Rückerstattung
mäss Weisung des kantonalen Steueramtes durch die Staatskasse aus-
bezahlt.3
2 In Sonderfällen kann die Verrechnung mit Steuern des Bundes,
des Kantons und der Gemeinde angeordnet werden.
3 Das kantonale Steueramt führt den Wiedereinzug ungerecht- Ungerecht-
fertigt ausbezahlter oder verrechneter Steuerbeträge durch und bean- fertigte
tragt bei Widerhandlungen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung Anrechnung
die Einleitung der Strafverfolgung. und
Strafverfolgung
1. 1. 20 - 107
1
634.3
Verordnung – Anrechnung ausländischer Quellensteuern
II. Interne Aufteilung der anrechenbaren Steuerbeträge
2 Der Bund übernimmt die ihm nach dem Bundesrecht zu be-
lastenden Anteile an den anrechenbaren Steuerbeträgen.
5 Kanton und Gemeinden, in denen der Antragsteller in der
Steuerperiode, in der die Erträge fällig wurden, steuerpflichtig war, über-
nehmen ihre Betreffnisse
a. für natürliche Personen entsprechend den für die Staatssteuer und
die Gemeindesteuer geltenden Steuerfüssen, unter Ausschluss der
Kirchensteuer,
b. für juristische Personen entsprechend den für die Staatssteuer und
die Gemeindesteuer geltenden Steuerfüssen, einschliesslich der Kir-
chensteuer.
1 Das kantonale Steueramt ermittelt aufgrund der Entscheide
über die Steueranrechnung die von Bund, Kanton und Gemeinde zu
übernehmenden Anteile.3
2 Die Aufteilung des Anteils der Gemeinde, in der der Antragstel-
ler ansässig ist, auf die einzelnen Gemeindegüter soll vom Gemeinde-
steueramt aufgrund der Sollbeträge der vorläufigen Abrechnung über
die Gemeindesteuern vorgenommen werden.2
Inkrafttreten
III. Schlussbestimmungen
2
1 OS 42, 845 und GS IV, 442. Vom Regierungsrat erlassen.
2 Fassung gemäss RRB vom 13. Juni 2001 (OS 56, 611). In Kraft seit 1. Januar
2001.
3 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 473; ABI 2010, 1481). In Kraft
seit 1. August 2010.
4 Fassung gemäss RRB vom 28. August 2013 (OS 68, 386; AB1 2013-09-13). In
Kraft seit 1. Januar 2014.
5 Fassung gemäss RRB vom 10. Dezember 2019 (OS 74, 606; ABI 2019-12-20).
In Kraft seit 1. Januar 2020.
6 Aufgehoben durch RRB vom 10. Dezember 2019 (OS 74, 606; ABI 2019-12-
20). In Kraft seit 1. Januar 2020.