634.2
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Art. 9
8 1 Der Rückerstattungsanspruch wird per 31. März des auf
das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres gutgeschrieben.
2 In den Fällen, in denen die Steuererklärung für die mit dem Fäl-
ligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode im Fälligkeitsjahr oder
nach dem 31. März des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres einge-
reicht wird, erfolgt die Gutschrift per Eingang der Steuererklärung.