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Art. 9 : Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer

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Art. 9

8 1 Der Rückerstattungsanspruch wird per 31. März des auf

das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres gutgeschrieben.

2 In den Fällen, in denen die Steuererklärung für die mit dem Fäl-

ligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode im Fälligkeitsjahr oder

nach dem 31. März des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres einge-

reicht wird, erfolgt die Gutschrift per Eingang der Steuererklärung.

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