634.2
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Art. 8
1 Der Antrag auf Rückerstattung ist mit amtlichem Formular
beim Steueramt der Einschätzungsgemeinde gemäss § 108 Abs. 1 Steuer-
gesetz vom 8. Juni 19972 für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstim-
mende Steuerperiode einzureichen.
2 Für den Antrag auf Rückerstattung gilt die gleiche Einreichungs-
frist wie für die Steuererklärung für die mit dem Fälligkeitsjahr über-
einstimmende Steuerperiode.