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Art. 8 : Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer

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Art. 8

1 Der Antrag auf Rückerstattung ist mit amtlichem Formular

beim Steueramt der Einschätzungsgemeinde gemäss § 108 Abs. 1 Steuer-

gesetz vom 8. Juni 19972 für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstim-

mende Steuerperiode einzureichen.

2 Für den Antrag auf Rückerstattung gilt die gleiche Einreichungs-

frist wie für die Steuererklärung für die mit dem Fälligkeitsjahr über-

einstimmende Steuerperiode.

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