634.2
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Art. 7
Der Rückerstattungsanspruch für das dem Eintritt der Voll-
jährigkeit vorangegangene Fälligkeitsjahr ist vom Inhaber der elter-
lichen Gewalt geltend zu machen.