634.2
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Art. 5
8 Der Rückerstattungsanspruch wird mit den Staats- und Ge- Steuern zur
meindesteuern der mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmenden Steuer- Verrechnung
periode verrechnet.
1.1.17-95
1
634.2
Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer