Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
634.2 CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer

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Art. 3

Die Gemeindesteuerämter vollziehen die Verrechnung und Gemeinde-

Barrückerstattung. Sie rechnen mit dem kantonalen Steueramt ab.

steuerämter

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