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Art. 2 : Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer

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Art. 2

1 Das kantonale Steueramt leitet das Verfahren über die Kantonales

Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Es ist insbesondere zuständig Steueramt

für

a. den Erlass der erforderlichen Anweisungen sowie die Festsetzung

der Register und Formulare,

b. die Kontrolle über die Registerführung und über die Verrechnung

und Barrückerstattung durch die Gemeindesteuerämter,

c. die Abrechnung mit den Gemeindesteuerämtern und mit der Eid-

genössischen Steuerverwaltung.

2 Im Weiteren kommen dem kantonalen Steueramt und, im Rahmen

von § 107 Abs. 2 Steuergesetz vom 8. Juni 19972, auch den Gemeinde-

steuerämtern alle Aufgaben und Befugnisse zu, welche durch das Bun-

desrecht dem kantonalen Verrechnungssteueramt zugewiesen sind.

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