634.2
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Art. 2
1 Das kantonale Steueramt leitet das Verfahren über die Kantonales
Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Es ist insbesondere zuständig Steueramt
für
a. den Erlass der erforderlichen Anweisungen sowie die Festsetzung
der Register und Formulare,
b. die Kontrolle über die Registerführung und über die Verrechnung
und Barrückerstattung durch die Gemeindesteuerämter,
c. die Abrechnung mit den Gemeindesteuerämtern und mit der Eid-
genössischen Steuerverwaltung.
2 Im Weiteren kommen dem kantonalen Steueramt und, im Rahmen
von § 107 Abs. 2 Steuergesetz vom 8. Juni 19972, auch den Gemeinde-
steuerämtern alle Aufgaben und Befugnisse zu, welche durch das Bun-
desrecht dem kantonalen Verrechnungssteueramt zugewiesen sind.