634.2
CH-ZH
Art. 19 : Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Art. 19
1 Beanstandet die Eidgenössische Steuerverwaltung eine
Rückerstattung durch den Kanton und kürzt sie vorsorglich den An-
spruch des Kantons, fordert das kantonale Steueramt innert sechs
Monaten seit der vorläufigen Kürzung mit besonderem Entscheid die
zu Unrecht zurückerstattete Verrechnungssteuer vom seinerzeitigen
Antragsteller zurück.
2 Das dem Kanton zustehende Recht zur Klage beim Bundes-
gericht gegen eine vorsorgliche Kürzung der Eidgenössischen Steuer-
verwaltung wird durch das kantonale Steueramt ausgeübt.5
Inkrafttreten
V. Schlussbestimmungen