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634.2 CH-ZH

Art. 19 : Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer

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Art. 19

1 Beanstandet die Eidgenössische Steuerverwaltung eine

Rückerstattung durch den Kanton und kürzt sie vorsorglich den An-

spruch des Kantons, fordert das kantonale Steueramt innert sechs

Monaten seit der vorläufigen Kürzung mit besonderem Entscheid die

zu Unrecht zurückerstattete Verrechnungssteuer vom seinerzeitigen

Antragsteller zurück.

2 Das dem Kanton zustehende Recht zur Klage beim Bundes-

gericht gegen eine vorsorgliche Kürzung der Eidgenössischen Steuer-

verwaltung wird durch das kantonale Steueramt ausgeübt.5

Inkrafttreten

V. Schlussbestimmungen

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