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Art. 18 : Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer

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Art. 18

1 Das Gemeindesteueramt vollzieht die bewilligte Rück-

erstattung innert 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids.

2 Anstatt den Betrag in bar zurückzuerstatten, kann er mit noch

offenen provisorischen oder definitiven Staats- und Gemeindesteuern

verrechnet werden.

IV. Rückforderung zurückerstatteter Verrechnungssteuern

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