634.2
CH-ZH
Art. 18 : Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Art. 18
1 Das Gemeindesteueramt vollzieht die bewilligte Rück-
erstattung innert 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids.
2 Anstatt den Betrag in bar zurückzuerstatten, kann er mit noch
offenen provisorischen oder definitiven Staats- und Gemeindesteuern
verrechnet werden.
IV. Rückforderung zurückerstatteter Verrechnungssteuern