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Art. 17 : Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer

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Art. 17

1 Der Antrag auf vorzeitige Rückerstattung ist beim kanto-

nalen Steueramt einzureichen. Dieses entscheidet über den Antrag.

2 Die §§ 14 und 15 sind sinngemäss anwendbar.

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