634.2
CH-ZH
Art. 17 : Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Art. 17
1 Der Antrag auf vorzeitige Rückerstattung ist beim kanto-
nalen Steueramt einzureichen. Dieses entscheidet über den Antrag.
2 Die §§ 14 und 15 sind sinngemäss anwendbar.