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Art. 13 : Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer

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Art. 13

7 Für das Verfahren, einschliesslich eines an den Entscheid Verfahrens-

anschliessenden Einspracheverfahrens und des Verfahrens vor dem vorschriften

Steuerrekursgericht, sind die Bestimmungen des Steuergesetzes vom

8. Juni 19972 sinngemäss anwendbar.

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