634.2
CH-ZH
Art. 12 : Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Art. 12
1 Der Rückerstattungsanspruch wird in der Regel im Ein- Entscheid über
schätzungsverfahren für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende den Rückerstat-
Steuerperiode festgesetzt.
2 Der Entscheid wird eröffnet
a. mit dem Einschätzungsentscheid für die mit dem Fälligkeitsjahr
übereinstimmende Steuerperiode,
b. mit der Schlussrechnung in den Fällen, in denen kein Einschätzungs-
entscheid zugestellt wird.
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tungsanspruch