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634.2 CH-ZH

Art. 12 : Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer

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Art. 12

1 Der Rückerstattungsanspruch wird in der Regel im Ein- Entscheid über

schätzungsverfahren für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende den Rückerstat-

Steuerperiode festgesetzt.

2 Der Entscheid wird eröffnet

a. mit dem Einschätzungsentscheid für die mit dem Fälligkeitsjahr

übereinstimmende Steuerperiode,

b. mit der Schlussrechnung in den Fällen, in denen kein Einschätzungs-

entscheid zugestellt wird.

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tungsanspruch

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