Art. 11 : Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Art. 11
1 Übersteigt der Rückerstattungsanspruch die verrechen-
baren Staats- und Gemeindesteuern, erstattet das Gemeindesteueramt
den Mehrbetrag in bar zurück.
2 Die Rückerstattung in bar erfolgt in der Regel erst nach Zustel-
lung der Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern. Vor-
behalten bleiben die Fälle, in denen von vornherein angenommen wer-
den kann, dass der Rückerstattungsanspruch auch die definitiven
Staats- und Gemeindesteuern übersteigen wird.
3 Anstatt den Betrag in bar zurückzuerstatten, kann er mit anderen
noch offenen provisorischen oder definitiven Staats- und Gemeinde-
steuern verrechnet werden.
4 §§ 179 und 180 Steuergesetz vom 8. Juni 19972 sind sinngemäss
anwendbar.
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Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
634.2