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634.2 CH-ZH

Art. 11 : Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer

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Art. 11

1 Übersteigt der Rückerstattungsanspruch die verrechen-

baren Staats- und Gemeindesteuern, erstattet das Gemeindesteueramt

den Mehrbetrag in bar zurück.

2 Die Rückerstattung in bar erfolgt in der Regel erst nach Zustel-

lung der Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern. Vor-

behalten bleiben die Fälle, in denen von vornherein angenommen wer-

den kann, dass der Rückerstattungsanspruch auch die definitiven

Staats- und Gemeindesteuern übersteigen wird.

3 Anstatt den Betrag in bar zurückzuerstatten, kann er mit anderen

noch offenen provisorischen oder definitiven Staats- und Gemeinde-

steuern verrechnet werden.

4 §§ 179 und 180 Steuergesetz vom 8. Juni 19972 sind sinngemäss

anwendbar.

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Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer

634.2

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