634.2
CH-ZH
Art. 10 : Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Art. 10
Führt der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch zu
einer Änderung gegenüber der ursprünglichen Gutschrift, ist die Dif-
ferenz zu korrigieren
a. bei einer Herabsetzung rückwirkend auf den Tag der ursprüng-
lichen Gutschrift,
b. bei einer Erhöhung auf den Tag, der sich gemäss § 9 ergibt.