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Art. 10 : Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer

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Art. 10

Führt der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch zu

einer Änderung gegenüber der ursprünglichen Gutschrift, ist die Dif-

ferenz zu korrigieren

a. bei einer Herabsetzung rückwirkend auf den Tag der ursprüng-

lichen Gutschrift,

b. bei einer Erhöhung auf den Tag, der sich gemäss § 9 ergibt.

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