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Art. 1 : Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer

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Art. 1

1 Der Vollzug des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über Organisation

die Verrechnungssteuer (VStG)³ wird dem Kantonalen Steueramt, den

Gemeindesteuerämtern und dem Steuerrekursgericht übertragen.8

2 Die Aufsicht richtet sich nach dem Steuergesetz vom 8. Juni 19972.

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