634.2
CH-ZH
Art. 1 : Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Art. 1
1 Der Vollzug des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über Organisation
die Verrechnungssteuer (VStG)³ wird dem Kantonalen Steueramt, den
Gemeindesteuerämtern und dem Steuerrekursgericht übertragen.8
2 Die Aufsicht richtet sich nach dem Steuergesetz vom 8. Juni 19972.