Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
1 Der Vollzug des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über Organisation
die Verrechnungssteuer (VStG)³ wird dem Kantonalen Steueramt, den
Gemeindesteuerämtern und dem Steuerrekursgericht übertragen.8
2 Die Aufsicht richtet sich nach dem Steuergesetz vom 8. Juni 19972.
1 Das kantonale Steueramt leitet das Verfahren über die Kantonales
Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Es ist insbesondere zuständig Steueramt
für
a. den Erlass der erforderlichen Anweisungen sowie die Festsetzung
der Register und Formulare,
b. die Kontrolle über die Registerführung und über die Verrechnung
und Barrückerstattung durch die Gemeindesteuerämter,
c. die Abrechnung mit den Gemeindesteuerämtern und mit der Eid-
genössischen Steuerverwaltung.
2 Im Weiteren kommen dem kantonalen Steueramt und, im Rahmen
von § 107 Abs. 2 Steuergesetz vom 8. Juni 19972, auch den Gemeinde-
steuerämtern alle Aufgaben und Befugnisse zu, welche durch das Bun-
desrecht dem kantonalen Verrechnungssteueramt zugewiesen sind.
Die Gemeindesteuerämter vollziehen die Verrechnung und Gemeinde-
Barrückerstattung. Sie rechnen mit dem kantonalen Steueramt ab.
steuerämter
7 Das Steuerrekursgericht ist die kantonale Rekurskommis- Steuerrekurs-
sion für die Verrechnungssteuer.
gericht
II. Rückerstattung durch Verrechnung
8 Der Rückerstattungsanspruch wird mit den Staats- und Ge- Steuern zur
meindesteuern der mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmenden Steuer- Verrechnung
periode verrechnet.
1.1.17-95
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634.2
Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
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Eintritt der
Mündigkeit
Antrag
Zeitpunkt der
Verrechnung
a. Rückerstat-
tungsanspruch
gemäss Antrag
b. Änderung
gegenüber dem
Antrag auf
Rückerstattung
Rückerstattung
in bar
Der Rückerstattungsanspruch für das dem Eintritt der Voll-
jährigkeit vorangegangene Fälligkeitsjahr ist vom Inhaber der elter-
lichen Gewalt geltend zu machen.
1 Der Antrag auf Rückerstattung ist mit amtlichem Formular
beim Steueramt der Einschätzungsgemeinde gemäss § 108 Abs. 1 Steuer-
gesetz vom 8. Juni 19972 für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstim-
mende Steuerperiode einzureichen.
2 Für den Antrag auf Rückerstattung gilt die gleiche Einreichungs-
frist wie für die Steuererklärung für die mit dem Fälligkeitsjahr über-
einstimmende Steuerperiode.
8 1 Der Rückerstattungsanspruch wird per 31. März des auf
das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres gutgeschrieben.
2 In den Fällen, in denen die Steuererklärung für die mit dem Fäl-
ligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode im Fälligkeitsjahr oder
nach dem 31. März des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres einge-
reicht wird, erfolgt die Gutschrift per Eingang der Steuererklärung.
Führt der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch zu
einer Änderung gegenüber der ursprünglichen Gutschrift, ist die Dif-
ferenz zu korrigieren
a. bei einer Herabsetzung rückwirkend auf den Tag der ursprüng-
lichen Gutschrift,
b. bei einer Erhöhung auf den Tag, der sich gemäss § 9 ergibt.
1 Übersteigt der Rückerstattungsanspruch die verrechen-
baren Staats- und Gemeindesteuern, erstattet das Gemeindesteueramt
den Mehrbetrag in bar zurück.
2 Die Rückerstattung in bar erfolgt in der Regel erst nach Zustel-
lung der Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern. Vor-
behalten bleiben die Fälle, in denen von vornherein angenommen wer-
den kann, dass der Rückerstattungsanspruch auch die definitiven
Staats- und Gemeindesteuern übersteigen wird.
3 Anstatt den Betrag in bar zurückzuerstatten, kann er mit anderen
noch offenen provisorischen oder definitiven Staats- und Gemeinde-
steuern verrechnet werden.
4 §§ 179 und 180 Steuergesetz vom 8. Juni 19972 sind sinngemäss
anwendbar.
2
Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
634.2
1 Der Rückerstattungsanspruch wird in der Regel im Ein- Entscheid über
schätzungsverfahren für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende den Rückerstat-
Steuerperiode festgesetzt.
2 Der Entscheid wird eröffnet
a. mit dem Einschätzungsentscheid für die mit dem Fälligkeitsjahr
übereinstimmende Steuerperiode,
b. mit der Schlussrechnung in den Fällen, in denen kein Einschätzungs-
entscheid zugestellt wird.
3...9
tungsanspruch
7 Für das Verfahren, einschliesslich eines an den Entscheid Verfahrens-
anschliessenden Einspracheverfahrens und des Verfahrens vor dem vorschriften
Steuerrekursgericht, sind die Bestimmungen des Steuergesetzes vom
8. Juni 19972 sinngemäss anwendbar.
Über den Rückerstattungsanspruch kann ausnahmsweise Besonderer
auch ein besonderer Entscheid getroffen werden.
Entscheid
a. Vorbehalt
eines besonde-
ren Entscheids
1 Eine Einsprache gegen einen besonderen Entscheid ist b. Einsprache
innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids beim kantonalen und Beschwerde
Steueramt einzureichen. Über die Einsprache entscheidet das kanto-
nale Steueramt.
2 Eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid ist innert 30 Ta-
gen nach der Eröffnung des Entscheids beim Steuerrekursgericht ein-
zureichen.7
III. Vorzeitige Rückerstattung
8 Ist eine vorzeitige Rückerstattung gemäss Art. 29 Abs. 3 Grundsatz
VStG zulässig, erfolgt die Rückerstattung, vorbehältlich von § 18 Abs. 2,
in bar.
1. 1. 17-95
3
634.2 Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Zuständigkeit
Vollzug
Kürzungs-
verfahren
1 Der Antrag auf vorzeitige Rückerstattung ist beim kanto-
nalen Steueramt einzureichen. Dieses entscheidet über den Antrag.
2 Die §§ 14 und 15 sind sinngemäss anwendbar.
1 Das Gemeindesteueramt vollzieht die bewilligte Rück-
erstattung innert 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids.
2 Anstatt den Betrag in bar zurückzuerstatten, kann er mit noch
offenen provisorischen oder definitiven Staats- und Gemeindesteuern
verrechnet werden.
IV. Rückforderung zurückerstatteter Verrechnungssteuern
1 Beanstandet die Eidgenössische Steuerverwaltung eine
Rückerstattung durch den Kanton und kürzt sie vorsorglich den An-
spruch des Kantons, fordert das kantonale Steueramt innert sechs
Monaten seit der vorläufigen Kürzung mit besonderem Entscheid die
zu Unrecht zurückerstattete Verrechnungssteuer vom seinerzeitigen
Antragsteller zurück.
2 Das dem Kanton zustehende Recht zur Klage beim Bundes-
gericht gegen eine vorsorgliche Kürzung der Eidgenössischen Steuer-
verwaltung wird durch das kantonale Steueramt ausgeübt.5
Inkrafttreten
V. Schlussbestimmungen
Bund4 am 1. Januar 1999 in Kraft.
2 Die Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
vom 13. Oktober 1966 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
4
Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. November 2015
(OS 71, 96)
634.2
1 Mit den Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2017
werden verrechnet
a. die Rückerstattungsansprüche für das Fälligkeitsjahr 2017,
b. die Rückerstattungsansprüche für das Fälligkeitsjahr 2016, soweit
sich diese Verrechnung gemäss der Verordnung in der bisherigen
Fassung ergibt.
2 Für den Zeitpunkt der Verrechnung der Rückerstattungsansprü-
che gemäss Abs. 1 lit. b gilt die Verordnung in der bisherigen Fassung.
3 Bei Wegzug im Jahr 2017 in eine andere zürcherische Gemeinde
werden Rückerstattungsansprüche gemäss Abs. 1 lit. b in der Wegzugs-
gemeinde zurückerstattet.
1 OS 54, 548.
2 LS 631.1.
3 SR 642.21.
4 Vom Bund genehmigt am 9. April 1998.
5 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 472; ABI2010, 1481). In Kraft
seit 1. August 2010.
6 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 614; ABI 2012-11-16).
In Kraft seit 1. Januar 2013.
7 Fassung gemäss RRB vom 28. August 2013 (OS 68, 384; AB1 2013-09-13). In
Kraft seit 1. Januar 2014.
8 Fassung gemäss RRB vom 18. November 2015 (OS 71, 96; ABI 2015-11-27).
In Kraft seit 1. Januar 2017.
9 Aufhebung durch RRB vom 18. November 2015 (OS 71, 96; ABI 2015-11-27).
In Kraft seit 1. Januar 2017.
1. 1. 17-95
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