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634.2 CH-ZH

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer

21 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

1 Der Vollzug des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über Organisation

die Verrechnungssteuer (VStG)³ wird dem Kantonalen Steueramt, den

Gemeindesteuerämtern und dem Steuerrekursgericht übertragen.8

2 Die Aufsicht richtet sich nach dem Steuergesetz vom 8. Juni 19972.

1 Das kantonale Steueramt leitet das Verfahren über die Kantonales

Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Es ist insbesondere zuständig Steueramt

für

a. den Erlass der erforderlichen Anweisungen sowie die Festsetzung

der Register und Formulare,

b. die Kontrolle über die Registerführung und über die Verrechnung

und Barrückerstattung durch die Gemeindesteuerämter,

c. die Abrechnung mit den Gemeindesteuerämtern und mit der Eid-

genössischen Steuerverwaltung.

2 Im Weiteren kommen dem kantonalen Steueramt und, im Rahmen

von § 107 Abs. 2 Steuergesetz vom 8. Juni 19972, auch den Gemeinde-

steuerämtern alle Aufgaben und Befugnisse zu, welche durch das Bun-

desrecht dem kantonalen Verrechnungssteueramt zugewiesen sind.

Die Gemeindesteuerämter vollziehen die Verrechnung und Gemeinde-

Barrückerstattung. Sie rechnen mit dem kantonalen Steueramt ab.

steuerämter

7 Das Steuerrekursgericht ist die kantonale Rekurskommis- Steuerrekurs-

sion für die Verrechnungssteuer.

gericht

II. Rückerstattung durch Verrechnung

8 Der Rückerstattungsanspruch wird mit den Staats- und Ge- Steuern zur

meindesteuern der mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmenden Steuer- Verrechnung

periode verrechnet.

1.1.17-95

1

634.2

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer

9

Eintritt der

Mündigkeit

Antrag

Zeitpunkt der

Verrechnung

a. Rückerstat-

tungsanspruch

gemäss Antrag

b. Änderung

gegenüber dem

Antrag auf

Rückerstattung

Rückerstattung

in bar

Der Rückerstattungsanspruch für das dem Eintritt der Voll-

jährigkeit vorangegangene Fälligkeitsjahr ist vom Inhaber der elter-

lichen Gewalt geltend zu machen.

1 Der Antrag auf Rückerstattung ist mit amtlichem Formular

beim Steueramt der Einschätzungsgemeinde gemäss § 108 Abs. 1 Steuer-

gesetz vom 8. Juni 19972 für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstim-

mende Steuerperiode einzureichen.

2 Für den Antrag auf Rückerstattung gilt die gleiche Einreichungs-

frist wie für die Steuererklärung für die mit dem Fälligkeitsjahr über-

einstimmende Steuerperiode.

8 1 Der Rückerstattungsanspruch wird per 31. März des auf

das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres gutgeschrieben.

2 In den Fällen, in denen die Steuererklärung für die mit dem Fäl-

ligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode im Fälligkeitsjahr oder

nach dem 31. März des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres einge-

reicht wird, erfolgt die Gutschrift per Eingang der Steuererklärung.

Führt der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch zu

einer Änderung gegenüber der ursprünglichen Gutschrift, ist die Dif-

ferenz zu korrigieren

a. bei einer Herabsetzung rückwirkend auf den Tag der ursprüng-

lichen Gutschrift,

b. bei einer Erhöhung auf den Tag, der sich gemäss § 9 ergibt.

1 Übersteigt der Rückerstattungsanspruch die verrechen-

baren Staats- und Gemeindesteuern, erstattet das Gemeindesteueramt

den Mehrbetrag in bar zurück.

2 Die Rückerstattung in bar erfolgt in der Regel erst nach Zustel-

lung der Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern. Vor-

behalten bleiben die Fälle, in denen von vornherein angenommen wer-

den kann, dass der Rückerstattungsanspruch auch die definitiven

Staats- und Gemeindesteuern übersteigen wird.

3 Anstatt den Betrag in bar zurückzuerstatten, kann er mit anderen

noch offenen provisorischen oder definitiven Staats- und Gemeinde-

steuern verrechnet werden.

4 §§ 179 und 180 Steuergesetz vom 8. Juni 19972 sind sinngemäss

anwendbar.

2

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer

634.2

1 Der Rückerstattungsanspruch wird in der Regel im Ein- Entscheid über

schätzungsverfahren für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende den Rückerstat-

Steuerperiode festgesetzt.

2 Der Entscheid wird eröffnet

a. mit dem Einschätzungsentscheid für die mit dem Fälligkeitsjahr

übereinstimmende Steuerperiode,

b. mit der Schlussrechnung in den Fällen, in denen kein Einschätzungs-

entscheid zugestellt wird.

3...9

tungsanspruch

7 Für das Verfahren, einschliesslich eines an den Entscheid Verfahrens-

anschliessenden Einspracheverfahrens und des Verfahrens vor dem vorschriften

Steuerrekursgericht, sind die Bestimmungen des Steuergesetzes vom

8. Juni 19972 sinngemäss anwendbar.

Über den Rückerstattungsanspruch kann ausnahmsweise Besonderer

auch ein besonderer Entscheid getroffen werden.

Entscheid

a. Vorbehalt

eines besonde-

ren Entscheids

1 Eine Einsprache gegen einen besonderen Entscheid ist b. Einsprache

innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids beim kantonalen und Beschwerde

Steueramt einzureichen. Über die Einsprache entscheidet das kanto-

nale Steueramt.

2 Eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid ist innert 30 Ta-

gen nach der Eröffnung des Entscheids beim Steuerrekursgericht ein-

zureichen.7

III. Vorzeitige Rückerstattung

8 Ist eine vorzeitige Rückerstattung gemäss Art. 29 Abs. 3 Grundsatz

VStG zulässig, erfolgt die Rückerstattung, vorbehältlich von § 18 Abs. 2,

in bar.

1. 1. 17-95

3

634.2 Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Zuständigkeit

Vollzug

Kürzungs-

verfahren

1 Der Antrag auf vorzeitige Rückerstattung ist beim kanto-

nalen Steueramt einzureichen. Dieses entscheidet über den Antrag.

2 Die §§ 14 und 15 sind sinngemäss anwendbar.

1 Das Gemeindesteueramt vollzieht die bewilligte Rück-

erstattung innert 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids.

2 Anstatt den Betrag in bar zurückzuerstatten, kann er mit noch

offenen provisorischen oder definitiven Staats- und Gemeindesteuern

verrechnet werden.

IV. Rückforderung zurückerstatteter Verrechnungssteuern

1 Beanstandet die Eidgenössische Steuerverwaltung eine

Rückerstattung durch den Kanton und kürzt sie vorsorglich den An-

spruch des Kantons, fordert das kantonale Steueramt innert sechs

Monaten seit der vorläufigen Kürzung mit besonderem Entscheid die

zu Unrecht zurückerstattete Verrechnungssteuer vom seinerzeitigen

Antragsteller zurück.

2 Das dem Kanton zustehende Recht zur Klage beim Bundes-

gericht gegen eine vorsorgliche Kürzung der Eidgenössischen Steuer-

verwaltung wird durch das kantonale Steueramt ausgeübt.5

Inkrafttreten

V. Schlussbestimmungen

Bund4 am 1. Januar 1999 in Kraft.

2 Die Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer

vom 13. Oktober 1966 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

4

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. November 2015

(OS 71, 96)

634.2

1 Mit den Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2017

werden verrechnet

a. die Rückerstattungsansprüche für das Fälligkeitsjahr 2017,

b. die Rückerstattungsansprüche für das Fälligkeitsjahr 2016, soweit

sich diese Verrechnung gemäss der Verordnung in der bisherigen

Fassung ergibt.

2 Für den Zeitpunkt der Verrechnung der Rückerstattungsansprü-

che gemäss Abs. 1 lit. b gilt die Verordnung in der bisherigen Fassung.

3 Bei Wegzug im Jahr 2017 in eine andere zürcherische Gemeinde

werden Rückerstattungsansprüche gemäss Abs. 1 lit. b in der Wegzugs-

gemeinde zurückerstattet.

1 OS 54, 548.

2 LS 631.1.

3 SR 642.21.

4 Vom Bund genehmigt am 9. April 1998.

5 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 472; ABI2010, 1481). In Kraft

seit 1. August 2010.

6 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 614; ABI 2012-11-16).

In Kraft seit 1. Januar 2013.

7 Fassung gemäss RRB vom 28. August 2013 (OS 68, 384; AB1 2013-09-13). In

Kraft seit 1. Januar 2014.

8 Fassung gemäss RRB vom 18. November 2015 (OS 71, 96; ABI 2015-11-27).

In Kraft seit 1. Januar 2017.

9 Aufhebung durch RRB vom 18. November 2015 (OS 71, 96; ABI 2015-11-27).

In Kraft seit 1. Januar 2017.

1. 1. 17-95

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