634.1
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
Art. 7
Den Abteilungen Zürich Nord, Zürich Süd, Zürich City, Veranlagungs-
Quellensteuer, Nachlass, Bau, Dienstleistungen und Konsum sowie abteilungen
Bücherrevision kommen zu20
a. die Veranlagung der direkten Bundessteuer von natürlichen und
juristischen Personen (Art. 131 Abs. 1 DBG),
b. die Veranlagung der direkten Bundessteuer von kollektiven Kapi-
talanlagen und ausländischen Personengesamtheiten ohne juris-
tische Persönlichkeit (Art. 49 Abs. 2 und 3 DBG),
с. die Einleitung der Veranlagung, wenn Verjährung droht (Art. 120
Abs. 3 lit. a DBG),
d. die Mitwirkung bei besonderen Untersuchungsmassnahmen der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (Art. 190 DBG),
e.10 die Vertretung des Staates im Beschwerdeverfahren vor dem
Steuerrekursgericht.
a. Abteilung