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Art. 7 : Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

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Art. 7

Den Abteilungen Zürich Nord, Zürich Süd, Zürich City, Veranlagungs-

Quellensteuer, Nachlass, Bau, Dienstleistungen und Konsum sowie abteilungen

Bücherrevision kommen zu20

a. die Veranlagung der direkten Bundessteuer von natürlichen und

juristischen Personen (Art. 131 Abs. 1 DBG),

b. die Veranlagung der direkten Bundessteuer von kollektiven Kapi-

talanlagen und ausländischen Personengesamtheiten ohne juris-

tische Persönlichkeit (Art. 49 Abs. 2 und 3 DBG),

с. die Einleitung der Veranlagung, wenn Verjährung droht (Art. 120

Abs. 3 lit. a DBG),

d. die Mitwirkung bei besonderen Untersuchungsmassnahmen der

Eidgenössischen Steuerverwaltung (Art. 190 DBG),

e.10 die Vertretung des Staates im Beschwerdeverfahren vor dem

Steuerrekursgericht.

a. Abteilung

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