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Art. 5 : Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

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Art. 5

1 Der Geschäftsleitung kommen zu

a. die Leitung und Überwachung des Vollzugs der direkten Bundes-

steuer (Art. 104 Abs. 1 DBG),

b. der Verkehr mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung, soweit diese

Verordnung nicht etwas anderes bestimmt,

c. der Erlass der für die Durchführung der Steuer erforderlichen An-

weisungen,

d. die Orientierung der Steuerbehörden über Gesetzgebung und Recht-

sprechung zur direkten Bundessteuer.

2.13

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