634.1
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
Art. 5
1 Der Geschäftsleitung kommen zu
a. die Leitung und Überwachung des Vollzugs der direkten Bundes-
steuer (Art. 104 Abs. 1 DBG),
b. der Verkehr mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung, soweit diese
Verordnung nicht etwas anderes bestimmt,
c. der Erlass der für die Durchführung der Steuer erforderlichen An-
weisungen,
d. die Orientierung der Steuerbehörden über Gesetzgebung und Recht-
sprechung zur direkten Bundessteuer.
2.13