634.1
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
Art. 4
10 Soweit Organisation und Verfahren nicht bundesrechtlich Organisation
geregelt sind, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die und Verfahren
Organisation des Steueramtes, der Gemeindesteuerämter, des Steuer-
rekursgerichts und des Verwaltungsgerichts sowie über das Verfahren
vor diesen Behörden sinngemäss auf die Bundessteuerbehörden an-
wendbar.
1.7.24 - 125
1
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II. Steueramt
Geschäfts-
leitung12
Abteilung
Steuerbezug 20
Abteilung
Bezugsdienst 20
Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer