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634.1 CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

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Art. 4

10 Soweit Organisation und Verfahren nicht bundesrechtlich Organisation

geregelt sind, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die und Verfahren

Organisation des Steueramtes, der Gemeindesteuerämter, des Steuer-

rekursgerichts und des Verwaltungsgerichts sowie über das Verfahren

vor diesen Behörden sinngemäss auf die Bundessteuerbehörden an-

wendbar.

1.7.24 - 125

1

634.1

II. Steueramt

Geschäfts-

leitung12

Abteilung

Steuerbezug 20

Abteilung

Bezugsdienst 20

Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer

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