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Art. 3 : Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

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Art. 3

12 Der Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- Organe

steuer wird folgenden Organen übertragen

a.20 dem Steueramt mit seinen Abteilungen,

b. den Gemeindesteuerämtern,

c.10 dem Steuerrekursgericht,

d. dem Verwaltungsgericht,

e. der Finanzdirektion.

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