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634.1 CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

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Art. 2

12 Das Steueramt ist

634.1

Kantonale

a. kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Sinne des Verwaltung

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes- für die direkte

steuer (DBG)4, Bundessteuer

b. Erlassbehörde im Sinne von Art. 167 b Abs. 1 DBG.

und Erlass-

behörde

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