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634.1 CH-ZH

Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

36 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (36)

Gesetzestext (36 Artikel)

12 Das Steueramt ist

634.1

Kantonale

a. kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Sinne des Verwaltung

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes- für die direkte

steuer (DBG)4, Bundessteuer

b. Erlassbehörde im Sinne von Art. 167 b Abs. 1 DBG.

und Erlass-

behörde

12 Der Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundes- Organe

steuer wird folgenden Organen übertragen

a.20 dem Steueramt mit seinen Abteilungen,

b. den Gemeindesteuerämtern,

c.10 dem Steuerrekursgericht,

d. dem Verwaltungsgericht,

e. der Finanzdirektion.

10 Soweit Organisation und Verfahren nicht bundesrechtlich Organisation

geregelt sind, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die und Verfahren

Organisation des Steueramtes, der Gemeindesteuerämter, des Steuer-

rekursgerichts und des Verwaltungsgerichts sowie über das Verfahren

vor diesen Behörden sinngemäss auf die Bundessteuerbehörden an-

wendbar.

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1

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II. Steueramt

Geschäfts-

leitung12

Abteilung

Steuerbezug 20

Abteilung

Bezugsdienst 20

Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer

1 Der Geschäftsleitung kommen zu

a. die Leitung und Überwachung des Vollzugs der direkten Bundes-

steuer (Art. 104 Abs. 1 DBG),

b. der Verkehr mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung, soweit diese

Verordnung nicht etwas anderes bestimmt,

c. der Erlass der für die Durchführung der Steuer erforderlichen An-

weisungen,

d. die Orientierung der Steuerbehörden über Gesetzgebung und Recht-

sprechung zur direkten Bundessteuer.

2.13

15 Der Abteilung Steuerbezug20 kommen zu

a. die Mitwirkung bei der Veranlagung nach Massgabe der Vorschrif-

ten dieser Verordnung,

b.10 die Erhebung von Beschwerden gegen Veranlagungsverfügungen

und Einspracheentscheide beim Steuerrekursgericht (Art.141 Abs.1

DBG),

с. der gesamte Steuerbezug (Art. 160 ff. DBG),

d. der Entscheid über die Rückforderung von bezahlten Steuern

(Art. 168 Abs. 3 DBG),

e. die Festsetzung von Bussen wegen Verletzung von Verfahrens-

pflichten gemäss Art. 174 Abs. 1 Bst. a DBG,

f. die Vertretung des Staates in diesen Verfahren vor Gericht und

die Ergreifung von Rechtsmitteln, soweit diese Verordnung keine

andere Stelle für zuständig erklärt.

1 Der Abteilung Bezugsdienst20 kommen zu:15

a. der Entscheid über einen Steuererlass,

b. die Sicherstellung von Steuerforderungen (Art. 169 Abs. 1 und 173

DBG),

с. Festsetzung von Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten

gemäss Art. 174 Abs. 1 Bst. b und c DBG,

d. der Erlass von Haftungsverfügungen (Art. 13 und 55 DBG),

e.17 der Entscheid über den Eintrag im Grundbuch (Art. 172 DBG).

2 Der Abteilung Bezugsdienst20 können weitere Aufgaben im Be-

reiche des Steuerbezugs zugewiesen werden.

2

Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer

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14 Der Abteilung Register20 kommen zu

Abteilung

Register20

a. die Führung des Registers der Steuerpflichtigen (Art. 122 DBG),

b. die Vorbereitung des Veranlagungsverfahrens von natürlichen Per-

sonen ohne Staatssteuerpflicht (Art. 3 Abs. 5 DBG),

c. die Durchführung des Steuererklärungsverfahrens für juristische Per-

sonen,

d. der Entscheid über die Löschung im Handelsregister (Art. 171

DBG).

e.19

14 Der Abteilung Rechnungswesen und Controlling20 kom- Abteilung

men zu

a. die Festsetzung des Pauschalanteils des Bundes am Quellensteuer-

ertrag (Art. 17 Abs. 2 Verordnung des EFD vom 19. Oktober 1993

über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer),

b. die Abrechnung mit dem Bund (Art. 196 DBG),

c. die Repartition der kantonalen Anteile an der direkten Bundes-

steuer (Art. 111 Abs. 2 und 197 DBG).

Rechnungs-

wesen und

Controlling20

Den Abteilungen Zürich Nord, Zürich Süd, Zürich City, Veranlagungs-

Quellensteuer, Nachlass, Bau, Dienstleistungen und Konsum sowie abteilungen

Bücherrevision kommen zu20

a. die Veranlagung der direkten Bundessteuer von natürlichen und

juristischen Personen (Art. 131 Abs. 1 DBG),

b. die Veranlagung der direkten Bundessteuer von kollektiven Kapi-

talanlagen und ausländischen Personengesamtheiten ohne juris-

tische Persönlichkeit (Art. 49 Abs. 2 und 3 DBG),

с. die Einleitung der Veranlagung, wenn Verjährung droht (Art. 120

Abs. 3 lit. a DBG),

d. die Mitwirkung bei besonderen Untersuchungsmassnahmen der

Eidgenössischen Steuerverwaltung (Art. 190 DBG),

e.10 die Vertretung des Staates im Beschwerdeverfahren vor dem

Steuerrekursgericht.

a. Abteilung

Der Abteilung Spezialdienst20 kommen zu

die Einleitung des Nachsteuer- und Bussenverfahrens wegen Steuer- Spezialdienst20

hinterziehung, die Ermittlung der Nachsteuergrundlagen sowie die

Festsetzung von Nachsteuern und Bussen wegen Steuerhinterzie-

hung (Art. 175, 176, 177, 178 und 181 DBG),

b. die Strafanzeige wegen Steuerbetrugs und Veruntreuung von Quel-

lensteuern (Art. 188 Abs. 1 DBG),

c.15 der Erlass von Haftungsverfügungen (Art. 177 Abs. 1 DBG),

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Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer

d." die Vertretung des Staates in diesen Verfahren vor Strafunter-

suchungsbehörden, vor Gerichten und die Ergreifung der Rechts-

mittel.

a.

7 Der Abteilung Rechtsdienst20 kommen zu

der Entscheid über Steuerbefreiungen (Art. 56 DBG) und die Ver-

tretung des Staates in diesen Verfahren vor Gerichten sowie die

Ergreifung von Rechtsmitteln,

b.10 die Erhebung von Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide des

Steuerrekursgerichts beim Verwaltungsgericht (Art. 145 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 DBG) und von Beschwerden beim

Bundesgericht (Art. 146 DBG),

с.

die Vertretung des Staates im Beschwerdeverfahren vor dem Ver-

waltungsgericht und dem Bundesgericht, soweit diese Verordnung

keine andere Stelle für zuständig erklärt.

18 Der Abteilung Quellensteuer20 kommen zusätzlich zu den

Abteilung

Quellensteuer20

Aufgaben gemäss § 7 zu

a. die Veranlagung des Bundessteueranteils nach Massgabe der Quel-

lensteuerverordnungen I2 und II³,

b. die Vertretung des Kantons bei den Festlegungen gemäss Art. 85

Abs. 4 und 5 DBG,

c. der Erlass von Haftungsverfügungen (Art. 88 Abs. 3, 92 Abs. 4 und

100 Abs. 2 DBG),

d. die Vertretung des Kantons bei der Festlegung von Bezugsminima

bei der Erhebung der Quellensteuer von Künstlern, Sportlern und

Referenten (Art. 92 Abs. 5 DBG).

e.19

g.

16

h.13

Übrige Organi-

sationseinheiten

15 Die übrigen Organisationseinheiten des kantonalen Steuer-

amtes stehen den in §§ 6-10 aufgeführten Organisationseinheiten im

Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse auch für die Belange der direk-

ten Bundessteuer zur Verfügung.

III. Gemeinden

Zuständigkeit

9 Den Gemeindesteuerämtern kommen zu

a. die Durchführung des Steuererklärungsverfahrens gegenüber den

in der Gemeinde steuerpflichtigen natürlichen Personen,

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Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer

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b. die Veranlagung der direkten Bundessteuer von in der Gemeinde

unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und von in der

Gemeinde beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen mit

Wohnsitz im Ausland,

c. die Meldung der provisorischen oder definitiven Bundessteuerfakto-

ren natürlicher Personen an die Abteilung Steuerbezug20,

d. die Beschaffung von Informationen und die Veranlagung gemäss

den Weisungen des Steueramtes,

e. die Meldung von Mutationen gemäss Weisungen des Steueram-

tes,

f. die Mitwirkung beim Steuerbezug nach den besonderen Weisun-

gen der Abteilung Steuerbezug20,

g. die Aufnahme des Steuerinventars und die Siegelung beim Tode

von Steuerpflichtigen (Art. 159 Abs. 1 DBG),

h. die Mitwirkung bei der Erhebung der Quellensteuern nach Mass-

gabe der Quellensteuerverordnungen I2 und II3.

IV. Rechtsmittelinstanzen7

10 1 Das Steuerrekursgericht ist erste Beschwerdeinstanz. Steuerrekurs-

2 Ausgenommen sind Beschwerden gegen Entscheide über Nach- gericht

steuern und Bussen, Sicherstellung sowie Steuererlass.

7 1 Das Verwaltungsgericht ist zweite Beschwerdeinstanz. Verwaltungs-

2 Für Beschwerden gegen Entscheide über Nachsteuern und Bus- gericht

sen sowie Sicherstellung ist allein das Verwaltungsgericht zuständig.12

11 Gegen Erlassentscheide kann Rekurs bei der Finanzdirek- Rechtsmittel-

tion und gegen Rekursentscheide der Finanzdirektion Beschwerde beim verfahren bei

Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 167 g Abs. 1 DBG). Steuererlass

C. Ordentliches Veranlagungsverfahren

I. Vorbereitungsverfahren

15 Die Meldungen über Mutationen werden für die steuer- Register

pflichtigen natürlichen Personen mit Wohnsitz im Kanton von den Ge-

meindesteuerämtern, für alle übrigen Steuerpflichtigen von der Abtei-

lung Register20 erstellt.

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Meldepflicht

der Grundbuch-

ämter

Öffentliche

Aufforderung

Zustellung

der Formulare

Rückgabe,

Fristerstreckung

und Mahnung

III. Veranlagung

Verfahren und

Register

15 Die Grundbuchämter melden der Abteilung Register20 den

Erwerb von Liegenschaften durch im Ausland domizilierte natürliche

und juristische Personen.

II. Steuererklärung

Das Steueramt erlässt die öffentliche Aufforderung zur Ein-

reichung der Steuererklärung.

15 Die Formulare für die Steuererklärungen werden zuge-

stellt

a. den natürlichen Personen durch die Gemeindesteuerämter,

b. den juristischen Personen durch die Abteilung Register20.

1 Die Steuererklärungen sind derjenigen Amtsstelle zurück-

zugeben, welche die Formulare versandt hat.

2 Die gleiche Amtsstelle entscheidet über Gesuche um Fristerstre-

ckung und mahnt säumige Steuerpflichtige.

III. Veranlagung

20 Die Abteilung Steuerbezug oder die Veranlagungsabteilung

oder das Gemeindesteueramt eröffnet den Steuerpflichtigen das Ergeb-

nis der Veranlagung (Steuerfaktoren, Steuersätze, Beteiligungsabzug

und Steuerbeträge).

IV. Einsprache

20 1 Einsprachen sind bei der Abteilung Register einzurei-

chen.

2 Die Abteilung Register führt das Register über Einsprachen und

übermittelt sie der Veranlagungsabteilung zur Prüfung und Entschei-

dung.

3 Erhebt die einsprechende Person eine Sprungbeschwerde oder

gelangt die Veranlagungsabteilung zur Überzeugung, eine solche sei

zweckmässig, holt die Veranlagungsabteilung die erforderliche Zustim-

mung ein und leitet die Sache an das Steuerrekursgericht weiter (Art. 132

Abs. 2 DBG).

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Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer 634.1

1 Die Abteilung Steuerbezug oder die Veranlagungsabtei- Einsprache-

lung eröffnet der einsprechenden Person den Einspracheentscheid.20 entscheid

2 Sie stellt der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine weitere Aus-

fertigung des Entscheids zu, wenn diese bei der Veranlagung mitgewirkt

oder die Eröffnung des Einspracheentscheids verlangt hat (Art. 135

Abs. 2 DBG).

D.8

§§ 23 und 24.8

E. Quellensteuern

Das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren richtet sich Verfahren

nach den für die kantonalrechtlichen Quellensteuern massgebenden

kantonalen Verfahrensvorschriften (Art. 139 Abs. 2 DBG).

F. Steuerbezug

Die direkte Bundessteuer wird durch die Abteilung Steuer- Bezugsbehörde

bezug 20 bezogen. Sie kann die Gemeindesteuerämter zur Mitwirkung

heranziehen.

Die Abteilung Steuerbezug20 gibt auf den Zeitpunkt der Fäl- Aufforderung

ligkeit der Steuer die allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine zur Zahlung

sowie die kantonalen Einzahlungsstellen öffentlich bekannt (Art. 163

Abs. 3 DBG).

9 Zahlstellen sind die Zürcher Kantonalbank mit ihren Filialen Zahlstellen

und die Poststellen (Art. 163 Abs. 3 DBG).

20 1 Die Grundbuchämter dürfen die Übertragung des Eigen- Eintrag im

tums an einer Liegenschaft einer im Ausland ansässigen natürlichen Grundbuch

oder juristischen Person im Grundbuch erst mit schriftlicher Zustimmung

der Abteilung Bezugsdienst vornehmen (Art. 172 Abs. 1 DBG).

2 Die Abteilung Bezugsdienst bescheinigt dem Veräusserer zuhanden

des Grundbuchamtes die Zustimmung zum Eintrag oder die Ableh-

nung (Art. 172 Abs. 2 und 3 DBG).

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Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer

Löschung

einer Firma im

Handelsregister

Abrechnung

Aufhebung bis-

herigen Rechts

Inkrafttreten

15 1 Das Handelsregisteramt gibt der Abteilung Register20 von

jeder Anmeldung der Löschung einer juristischen Person Kenntnis

(Art. 171 DBG).

2 Das Handelsregisteramt darf eine juristische Person im Handels-

registeramt erst löschen, wenn ihm die Abteilung Register20 angezeigt

hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist (Art. 171

DBG).

15 Die Abteilung Rechnungswesen und Controlling20 schliesst

ihre Rechnung auf Jahresende ab.

G. Schlussbestimmungen

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verord-

nung über die Durchführung der direkten Bundessteuer vom 25. Mai

1994 aufgehoben.

8

1 OS 54, 808.

2 LS 631.41.

3 LS 631.42.

4 SR 642.11.

5 SR 642.118.2.

6 Obsolet.

7 Fassung gemäss RRB vom 23. Juni 2004 (OS 59, 170). In Kraft seit 1. Juli 2004.

8 Aufgehoben durch RRB vom 23. Juni 2004 (OS 59, 170). In Kraft seit 1. Juli

2004.

9 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 469; ABI 2010, 1481). In Kraft

seit 1. August 2010.

10 Fassung gemäss RRB vom 28. August 2013 (OS 68, 381; AB1 2013-09-13). In

Kraft seit 1. Januar 2014.

11 Eingefügt durch RRB vom 25. Februar 2015 (OS 70, 113; ABI 2015-03-06). In

Kraft seit 1. Januar 2016.

Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer

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12 Fassung gemäss RRB vom 25. Februar 2015 (OS 70, 113; ABI 2015-03-06). In

Kraft seit 1. Januar 2016.

13 Aufgehoben durch RRB vom 25. Februar 2015 (OS 70, 113; ABI 2015-03-06). In

Kraft seit 1. Januar 2016.

14 Eingefügt durch RRB vom 24. August 2016 (OS 71, 393; ABI 2016-09-09). In

Kraft seit 1. Oktober 2016.

15 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2016 (OS 71, 393; AB1 2016-09-09). In

Kraft seit 1. Oktober 2016.

16 Aufgehoben durch RRB vom 24. August 2016 (OS 71, 393; AB1 2016-09-09).

In Kraft seit 1. Oktober 2016.

17 Eingefügt durch RRB vom 18. November 2020 (OS 75, 624; ABI 2020-11-20).

In Kraft seit 1. Januar 2021.

18 Fassung gemäss RRB vom 18. November 2020 (OS 75, 624; ABI 2020-11-20).

In Kraft seit 1. Januar 2021.

19 Aufgehoben durch RRB vom 18. November 2020 (OS 75, 624; AB1 2020-11-

20). In Kraft seit 1. Januar 2021.

20 Fassung gemäss RRB vom 27. März 2024 (OS 79, 184; ABI 2024-04-12). In

Kraft seit 1. Juni 2024.

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