Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
632.111 CH-ZH

Verfügung der Finanzdirektion über die Berechnung von Zinsen für Erbschafts und Schenkungssteuern

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

Verfügung der Finanzdirektion

über die Berechnung von Zinsen für

Erbschafts- und Schenkungssteuern

(vom 15. August 2003)1

Die Finanzdirektion verfügt

632.111

I. Der Vergütungszins für vorzeitig bezahlte Steuern, der Zins

für Steuerrückerstattungen, der Verzugszins, der Ausgleichszins für die

unterlassene oder verspätete Abgabe der Schenkungssteuererklärung

sowie der Nachsteuerzins entsprechen mit Wirkung ab 1. Januar 1999

dem jeweils mit Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung

des Skontos und die Berechnung von Zinsen für Staats- und Gemeinde-

steuern massgeblich erklärten Zinssatz.

II. Ein Verzugszins oder Ausgleichszins wird nicht erhoben, wenn

der auf den einzelnen Steuerpflichtigen entfallende Zins weniger als

Fr. 100 beträgt. Diese Toleranzbestimmung ist nicht anwendbar auf

Nachsteuern.

III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

1 OS 58, 193.

1.10.03 - 42

1

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →