Verfügung der Finanzdirektion über die Berechnung von Zinsen für Erbschafts und Schenkungssteuern
Gesetzestext (1 Artikel)
Verfügung der Finanzdirektion
über die Berechnung von Zinsen für
Erbschafts- und Schenkungssteuern
(vom 15. August 2003)1
Die Finanzdirektion verfügt
632.111
I. Der Vergütungszins für vorzeitig bezahlte Steuern, der Zins
für Steuerrückerstattungen, der Verzugszins, der Ausgleichszins für die
unterlassene oder verspätete Abgabe der Schenkungssteuererklärung
sowie der Nachsteuerzins entsprechen mit Wirkung ab 1. Januar 1999
dem jeweils mit Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung
des Skontos und die Berechnung von Zinsen für Staats- und Gemeinde-
steuern massgeblich erklärten Zinssatz.
II. Ein Verzugszins oder Ausgleichszins wird nicht erhoben, wenn
der auf den einzelnen Steuerpflichtigen entfallende Zins weniger als
Fr. 100 beträgt. Diese Toleranzbestimmung ist nicht anwendbar auf
Nachsteuern.
III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
1 OS 58, 193.
1.10.03 - 42
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