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Art. 2 : Verordnung zum Erbschafts und Schenkungssteuergesetz

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Art. 2

6 Es gelten sinngemäss

a. § 119 des Steuergesetzes über den Ausstand,

b. §§ 2–15, § 21 Abs. 1 und 2 sowie §§ 23–25 der Verordnung zum

Steuergesetz³.

II. Verweisung

B. Ausgleichs- und Nachsteuerzins

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