Verordnung zum Erbschafts und Schenkungssteuergesetz
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
7 1 Das kantonale Steueramt vollzieht das Erbschafts- und I. Vollzug
Schenkungssteuergesetz (ESchG) vom 28. September 19864, soweit
nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
2 Die Finanzdirektion entscheidet über Rekurse gemäss §§ 61 Abs. 2
und 64 Abs. 2 ESchG4.
6 Es gelten sinngemäss
a. § 119 des Steuergesetzes über den Ausstand,
b. §§ 2–15, § 21 Abs. 1 und 2 sowie §§ 23–25 der Verordnung zum
Steuergesetz³.
II. Verweisung
B. Ausgleichs- und Nachsteuerzins
Ausgleichs- und Nachsteuerzinsen werden wie Steuern be- I. Grundsatz
handelt und im Veranlagungsverfahren festgesetzt.
1 Hat der Empfänger einer steuerbaren Schenkung die Steuer- II. Aus-
erklärung für die Schenkungssteuer nicht oder verspätet eingereicht, gleichszins
wird ein Ausgleichszins erhoben, wenn die Steuererklärung bis 31. März 1. Erhebung
des auf den Vollzug der Schenkung folgenden Kalenderjahres nicht
eingereicht wird.6
2 Absatz 1 gilt sinngemäss, wenn Personen, denen eine Steuerermäs-
sigung im Sinn von § 25 a des Gesetzes gewährt wurde, nach Eintritt
der Voraussetzungen für eine Nachveranlagung nicht innert Frist eine
Steuererklärung einreichen.5
6 Der Ausgleichszins wird ab 1. April des auf den Vollzug der 2. Berechnung
Schenkung oder den Eintritt der Voraussetzungen für die Nachveran-
lagung folgenden Kalenderjahres bis zum Eingangsdatum der Steuer-
erklärung oder bei unterlassener Einreichung bis zum Tag der Veran-
lagung berechnet.
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Verordnung zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
III. Nachsteuer-
zins
IV. Zinssätze
I. Vergütungs-
zinsen
II. Steuerrück-
erstattungen
III. Zinssätze
IV. Zahlungs-
erleichterungen
Der Nachsteuerzins wird ab dem Zeitpunkt des Eintritts der
Rechtskraft der Veranlagung bis zum Zeitpunkt der Einleitung des
Nachsteuerverfahrens berechnet. Bei Selbstanzeige wird der Nach-
steuerzins nur bis zum Datum ihres Eingangs berechnet.
1 Die Zinssätze für Ausgleichs- und Nachsteuerzinsen wer-
den durch die Finanzdirektion festgesetzt.
2 Die Finanzdirektion bestimmt, inwieweit wegen Geringfügigkeit
auf die Erhebung von Ausgleichs- und Nachsteuerzinsen verzichtet
wird.
C. Steuerbezug
1 Vergütungszinsen auf Erbschafts- und Schenkungssteuer-
vorauszahlungen werden im Umfang der veranlagten Steuer ausgerich-
tet.
2 Die Vorauszahlung wird vom Tag der Steuerzahlung an bis zum
Tag der Veranlagung zu den in den jeweiligen Zeiträumen gültigen
Sätzen verzinst.
7 Die Steuerrückerstattungen infolge Herabsetzung des Steuer-
betrags im Rechtsmittelverfahren werden vom Tag der Zahlung an,
frühestens aber nach Ablauf der Zahlungsfrist, bis zum Tag der Steuer-
rückerstattung verzinst.
7 Die Finanzdirektion setzt die Zinssätze für Vergütungs-
und Verzugszinsen sowie für Zinsen auf Steuerrückerstattungen fest.
1 Stundung und Ratenzahlungen sind nur zu bewilligen,
wenn die Zahlung des Steuerbetrags für den Steuerpflichtigen eine
Härte bedeutet und ausreichende Sicherheit durch Hinterlegen guter
Wertpapiere, Grundpfandverschreibung oder Solidarbürgschaft geleis-
tet wird.
2 Auf Sicherstellung kann verzichtet werden, wenn das der Erb-
schafts- oder Schenkungssteuer unterliegende Vermögen seit dem
Übergang auf den Steuerpflichtigen ohne sein Verschulden einen er-
heblichen Wertzerfall erfahren hat und der Steuerpflichtige nicht über
genügend andere Mittel verfügt.
3 Dem Empfänger einer periodischen Leistung, ausgenommen Nutz-
niessungsberechtigten, sind Ratenzahlungen zu bewilligen, wenn der
Steuerpflichtige nicht über genügend andere Mittel für die Zahlung
des Steuerbetrags verfügt.7
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Verordnung zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
D. Schlussbestimmungen
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1 Die Bestimmungen dieser Verordnung finden nach ihrem I. Übergangs-
Inkrafttreten auf sämtliche Erbschafts- und Schenkungssteuerverfah- bestimmung
ren Anwendung.
2 Ausgleichszinsen werden frühestens ab 1. April 1989 berechnet.
3 Nachsteuerzinsen werden nur bei den nach Inkrafttreten dieser
Verordnung eingeleiteten Nachsteuerverfahren und frühestens ab
1. Januar 1987 erhoben.
II. Inkrafttreten
1 OS 49, 828.
2 LS 631.1.
3 LS 631.11.
4 LS 632.1.
5 Eingefügt durch RRB vom 13. September 2000 (OS 56, 303). In Kraft seit
1. Oktober 2000.
6 Fassung gemäss RRB vom 13. September 2000 (OS 56, 303). In Kraft seit
1. Oktober 2000.
7 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 468; ABI2010, 1481). In Kraft
seit 1. August 2010.
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