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632.1 ESCHGLISD CH-ZH

Art. 71 : Erbschafts und Schenkungssteuergesetz (ESchG)

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Art. 71

1 Strafsteuer und Bussen werden von der Finanzdirektion

festgesetzt und bezogen.

2 Die Bestimmungen des Steuergesetzes über das Strafverfahren

und den Bezug von Bussen (§§ 243–260 StG4) gelten sinngemäss.15

3 . . . 16

C. Juristische Personen und Erbenhaftung

I. Juristische

Personen

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